Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Ministerial-Bekanntmachung, 
die Abänderung des §. 10 der pvovisorischen Ober-Appellations- 
gerichts-Ordnung vom 8. Oktober 1816 betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wer- 
den nachstehende, unter den Regierungen der zum Ober-Appellationsgerichte in Jena 
vereinigten Staaten vereinbarte, den §. 10 der provisorischen Ober-Appellations= 
gerichts-Ordnung vom 8. Oktober 1816 abändernde Bestimmungen hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht: 
s. 1. 
Sämmtliche zur Praris bei den Appellations-Gerichten berechtigte Rechtsan- 
wälte sind in denjenigen Sachen, welche aus dem Staatsgebiete, dem sie angehö- 
ren, an das Gesammt-Ober-Appellationsgericht gelangen, zur Praxis bei dem Ge- 
sammt-Ober-Appellationsgerichte befugt. 
5. 2. 
In Kompromiß-Sachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander und in 
Bundesangelegenheiten steht fämmtlichen zur Praxis bei den Appellations-Gerichten 
berechtigten Rechtsanwälten die Ausübung der Praxis vor dem Gesammt-Ober- 
Appellattonsgerichte zu. 
8. 3. 
Den am Sitze des Gesammt-Ober-Appellationsgerichtes ihren beständigen 
Aufenthalt habenden Rechtsanwälten steht die Befugniß zur Ausübung der Praxis 
vor dem Gesammt-Ober-Appellationsgerichte in Sachen, welche aus irgend einem 
der zu dem Bereiche des Gesammt-Ober-Appellationsgerichtes gehörigen Staaten 
herrühren, zu. 
8. 4. 
Das zwischen der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung und den Staats- 
regierungen der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders- 
hausen getroffene Uebereinkommen wegen wechselseitiger Zulassung der sämmtlichen 
Rechtsanwälte der zu einer engeren Gerichtsgemeinschaft verbundenen drei Staaten
	        
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