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Ministerial-Bekanntmachung,
die Abänderung des §. 10 der pvovisorischen Ober-Appellations-
gerichts-Ordnung vom 8. Oktober 1816 betreffend.
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wer-
den nachstehende, unter den Regierungen der zum Ober-Appellationsgerichte in Jena
vereinigten Staaten vereinbarte, den §. 10 der provisorischen Ober-Appellations=
gerichts-Ordnung vom 8. Oktober 1816 abändernde Bestimmungen hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht:
s. 1.
Sämmtliche zur Praris bei den Appellations-Gerichten berechtigte Rechtsan-
wälte sind in denjenigen Sachen, welche aus dem Staatsgebiete, dem sie angehö-
ren, an das Gesammt-Ober-Appellationsgericht gelangen, zur Praxis bei dem Ge-
sammt-Ober-Appellationsgerichte befugt.
5. 2.
In Kompromiß-Sachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander und in
Bundesangelegenheiten steht fämmtlichen zur Praxis bei den Appellations-Gerichten
berechtigten Rechtsanwälten die Ausübung der Praxis vor dem Gesammt-Ober-
Appellattonsgerichte zu.
8. 3.
Den am Sitze des Gesammt-Ober-Appellationsgerichtes ihren beständigen
Aufenthalt habenden Rechtsanwälten steht die Befugniß zur Ausübung der Praxis
vor dem Gesammt-Ober-Appellationsgerichte in Sachen, welche aus irgend einem
der zu dem Bereiche des Gesammt-Ober-Appellationsgerichtes gehörigen Staaten
herrühren, zu.
8. 4.
Das zwischen der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung und den Staats-
regierungen der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders-
hausen getroffene Uebereinkommen wegen wechselseitiger Zulassung der sämmtlichen
Rechtsanwälte der zu einer engeren Gerichtsgemeinschaft verbundenen drei Staaten