38
8. 2.
Das Grund-Kapital der Gesellschaft wird auf 40,000 Thlr. festgesetzt, bis
.A. zu welcher Höhe Altien à 200 Thlr. nach dem unter 4 beigefügten Formular,
die auf den Inhaber lanten, ausgegeben werden.
Nach Befinden dürfen davon auch bis zu 10,000 Thlru. anlehnsweise gegen
Hypothek aufgebracht werden. — Sobald drei Viertheile dieser Summe gezeichnet
sind, wird die Gesellschaft als konstituirt angesehen.
8. 3.
Jerer Inhaber einer oder mehrer Altien isi Mitglied der Gesellschaft und
nimmt- am Gewinne und Verluste derselten nach Maßgabe dieser Statuten und
nach Verhältniß seines Aktien-Besitzes Theil; er ist jedoch nur bis zum Nenn-
werthe der Aktien für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften verbunden.
8. 4.
Die Einzahlungen werden suecessive je nach Bedürfniß des fortschreitenden
Baues und Betriebes durch die Direktion mittelst öffentlicher Aufforderungen aus-
. geschrieben und auf Quittungsbogen nach dem unter B angehängten Formular
vermerkt, die auf den Namen des ersten Zeichners lauten und bis zur Vollzah-
lung in jeder Beziehung die Stelle der Aktien vertreten. Die Einforderung ge-
schieht dergestalt, daß bis zum letzten Zahlungstage wenigstens eine vierwöchige
Frist verbleibt.
8. 3B.
Das eingezahlte Altien-Kapital wird während der Bauzeit bis zum Schlusse
desjenigen Halbjahres, in welchem der Betrieb begonnen hat, mit vier Prozent
jährlich verzinset. Die Zinsen werden aus dem Anlage Kapital entnommen.
8. 6.
Die ursprünglichen Aktien Zeichner sind für funfzig Prozent ihres Aktien-
Betrages verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung
ihrer Rechte am Anderc nicht befreien. Nach geschehener Einzahlung von funfzig
Prozent ist eine Cession der Aktie zulässig, sic berarf jedoch der Genehmigung der
Direktion nach eingeholter Zustimmung des Verwaltungsrathes.
. 7.
Zahlt ein Aktionär einen nach 8. 4 eingeforderten Einschuß nicht spätestens
an dem bestimmten letzten Zahlungstage ein, so verfällt er für jede Altie in eine
Konventional-Strafe von 2 Thalern. Es wird sodann mittelst einmaliger öffent-