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Insbesondere hat er:
a) die Direktion zu wählen;
b) die von der Direktion entworfenen Etats zu prüfen, festzusetzen, auch deren
Einhaltung zu überwachen;
J) die Hauptrechnungen zu prüfen und zu justifiziren;
uh die alljährlich zu ertheilende Dividende festzusetzen;
C) die Tarife zu genehmigen;
f) bei Verwendungen aus dem Reserve-Fonds sein Einverständniß zu erklären;
#) die Genehmigung zur Prozeß-Führung und zu Vergleichsabschlüssen für die
Gesellschaft zu ertheilen;
) die Befugniß zur Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken.
8. 283.
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft als nöthig auf Einladung des
Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden durch die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder desselben gefaßt.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur
gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erfor-
derlich.
Die Ausfertigung der Beschlüsse erfolgt unter der Unterschrift des Vor-
sitzenden.
8. 24.
Die ordentliche General-Versammlung findet alljährlich auf Einladung des
Verwaltungsrathes in der zweiten Hälfte des Monats April Statt.
Außerordentliche General-Versammlungen können von dem Verwaltungsrathe
so oft zusammenberufen werden, als derselbe es für nöthig rrachtet. Dasselbe hat
zu geschehen auf einen Antrag von wenigstens fünf Aktionären, die zusammen einen
Besitz von mindestens funfzig Aktien nachweisen.
## 2.
Alle General Versammlungen werden drei Wochen vor dem dazu bestimmten
Tage durch Einladung in öffentlichen Blättern angekündigt, die außerordentlichen
unter Angabe der Tagesordnung.
*2
Jeder Aktionsr hat das Recht den General= Versammlungen mit beschließender
Stimme beizuwohnen und muß sich zu dem Ende durch Vorzeigung seiner Aktien
legitimiren.