Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Insbesondere hat er: 
a) die Direktion zu wählen; 
b) die von der Direktion entworfenen Etats zu prüfen, festzusetzen, auch deren 
Einhaltung zu überwachen; 
J) die Hauptrechnungen zu prüfen und zu justifiziren; 
uh die alljährlich zu ertheilende Dividende festzusetzen; 
C) die Tarife zu genehmigen; 
f) bei Verwendungen aus dem Reserve-Fonds sein Einverständniß zu erklären; 
#) die Genehmigung zur Prozeß-Führung und zu Vergleichsabschlüssen für die 
Gesellschaft zu ertheilen; 
) die Befugniß zur Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken. 
8. 283. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft als nöthig auf Einladung des 
Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden durch die Mehrheit 
der anwesenden Mitglieder desselben gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur 
gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erfor- 
derlich. 
Die Ausfertigung der Beschlüsse erfolgt unter der Unterschrift des Vor- 
sitzenden. 
8. 24. 
Die ordentliche General-Versammlung findet alljährlich auf Einladung des 
Verwaltungsrathes in der zweiten Hälfte des Monats April Statt. 
Außerordentliche General-Versammlungen können von dem Verwaltungsrathe 
so oft zusammenberufen werden, als derselbe es für nöthig rrachtet. Dasselbe hat 
zu geschehen auf einen Antrag von wenigstens fünf Aktionären, die zusammen einen 
Besitz von mindestens funfzig Aktien nachweisen. 
## 2. 
Alle General Versammlungen werden drei Wochen vor dem dazu bestimmten 
Tage durch Einladung in öffentlichen Blättern angekündigt, die außerordentlichen 
unter Angabe der Tagesordnung. 
*2 
Jeder Aktionsr hat das Recht den General= Versammlungen mit beschließender 
Stimme beizuwohnen und muß sich zu dem Ende durch Vorzeigung seiner Aktien 
legitimiren.
	        
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