Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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g)  alle  Angelegenheiten,  welche  der  Verwaltungsrath  an  die  General-Versammlung
  zur  Entscheidung  gelangen  läßt;
h)  die  Entscheidung  über  Anträge  der  Aktionäre  (§.  32).

8.  32.
Anträge  eines  Aktionärs,  die  in  der  General-Versammlung  zur  Diskussion
kommen  sollen,  müssen  mindestens  vierzehen  Tage  vor  der  Versammlung  schriftlich
dem  Verwaltungsrathe  eingereicht  werden.

8.  33.

Beschlüsse,  wodurch  eine  Abänderung  des  Statutes  bestimmt  werden  soll,  können
  nur  in  einer  außerordentlichen  General-Versammlung  zur  Verhandlung  kommen
  und  erfordern  eine  Majorität  von  zwei  Drittel  der  anwesenden  Stimmen
und  die  allerhöchste  Genehmigung.

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Die  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  nur  in  einer,  mit  ausdrücklicher  Bekanntmachung
  dieses  zu  verhandelnden  Gegenstandes  ausgeschriebenen  General-Versammlung,
  in  welcher  wenigstens  die  Besitzer  von  drei  Viertel  sämmtlicher  Aktien  anwesend
  oder  vertreten  sind,  durch  eine  Mehrheit  von  mindestens  zwei  Drittelstimmen
der  Anwesenden  beschlossen  werden.

Sind  die  erforderlichen  drei  Viertel  sämmtlicher  Aktien  nicht  vertreten,  so  muß
eine  neue  General-Versammlung  ausgeschrieben  werden,  in  welcher  sodann  zwei
Drittel  der  Stimmen  der  darin  anwesenden  oder  vertretenen  Aktionärs  die  Auflösung
  gültig  aussprechen  können.  Daß  dieses  zulässig,  ist  in  der  Einladung  zur
neuen  Versammlung  ausdrücklich  mit  aufzunehmen.

 

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Ist  die  Auflösung  der  Gesellschaft  beschlossen,  so  hat  der  Verwaltungsrath
die  Genehmigung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  dazu  einzuholen.  Erfolgt
diese,  dann  hat  auf  Antrag  das  Großherzogliche  Stadtgericht  zu  Weimar  dieses
dreimal  in  der  gesetzlichen  Weise  bekannt  zu  machen,  mit  der  Aufforderung,  etwaige
Ansprüche  an  die  Gesellschaft  binnen  sechs  Monaten  anzumelden,,  unter  dem  Prijudiz,
  daß  die  nicht  angemeldeten  Ansprüche,  soweit  sie  nicht  in  Pfandrechten  bestehen,
  nicht  berücksichtiget  werden  können.  Werden  solche  Ansprüche  angemelret,  so
sind  dieselben  vor  der  definitiven  Auflösung  der  Gesellschaft  zuvörderst  zur  Erledigung
  zu  bringen.  Findet  eine  solche  Anmeldung  nicht  Statt,  so  tritt  eine  Berücksichtigung
  etwaiger  Ansprüche  bei  der  vorliegenden  Vermögens-Regulirung  nicht  ein,
und  es  steht  dann  den  noch  vorhandenen  Aktionären  frei,  die  Anstalt  nebst  Zube-8