Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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hör auf jede beliebige Weise zu veräußern und den Ertrag nach Bezahlung aller 
Passiven und gegen Rückgabe der Aktien und Dividenden-Scheine nach Verhältniß 
der Aktien-Zahl unter sich zu vertheilen. Erst nach abgelegter und justifizirter 
Schlußrechnung ist die Gesellschaft als aufgelößt zu betrachten. 
8. 86. 
Der von den Aktionärs gewählte Redaktions-Ausschuß ist berechtigt, die 
höchste Genehmigung dieses Statutes nachzusuchen. 
Beilage A. 
Aktie 
der Weimarischen Bade= und Wasch-Anstalt. 
Nr. 
über Zweihundert Thaler Landeswährung. 
Inhaber dieser Aktie nimmt auf Höhe des obigen Betrages von Zweihundert 
Thalern L.W. nach näherem Inhalte der am 26. Jannar 1859 von Sr. Kö- 
niglichen Hoheit, dem Großherzoge von Sachsen, allerhöchst bestätigten Statuten 
verhältnißmäßig Theil an den Rechten und Pflichten, sowie dem gesammten Eigen- 
thume, Gewinne und Verluste der Gesellschaft. 
Weimar a 185 
Für Für 
die Direktion. den Verwaltungsausschuß.
	        
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