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II. Dem Hauptvereine der Gustav-Adolph-Stiftung und dessen Zweigver-
einen im Großherzogthume sind von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge,
die Rechte einer juristischen Person und milden Stiftung — jedoch ohne den Ge-
nuß der Postporto-Freiheit — ertheilt worden, welches hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird. Weimar am 3. Februar 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
III. In den Arzenei-Taxpreisen treten sofort folgende Veränderungen in Kraft:
Chinium phosphoricum, Scrup. unus
— Saulphuricum neutrale —
kosten je 7 Silbergroschen 10 Pfennige,
Chinium purum, Serup. unus
8 Silbergroschen 8 Pfeunige. Weimar am 17. Februar 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
IV. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 27. Okto-
ber 1854, vom 29. Oktober 1855 und vom 1. Juli 1858 wird hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch die Führung des Katasters von Löberschütz
der Bezirks-Katasterführung von Thalbürgel zugewiesen ist.
Weimar am 23. Februar 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
on.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit eines hohen Ministerial-Beschlusses wird die Ministerial-Be-
kanntmachung vom 11. Oktober 1858 (Reg. Blatt vom Jahre 1858 Seite 310)
dahin berichtiget, daß zu den dort genannten Ortschaften des Großherzoglichen Justiz-
Amtes Kaltennordheim auch der Ort „Kaltensundheim“ gehört, für welche zu-
nächst eine Bezirks-Katasterführung errichtet und dem Großherzoglichen Rechnungs-
amte zu Kaltennordheim übertragen worden ist. Weimar am 1. März 1859.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Dr. Ernst Müller.
Druck der Hof-Buchdruckerel in Weimar.