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§. 3.
Können sich die Examinatoren hinsichtlich der Tüchtigkeit des Kandidaten nicht
einigen, so haben sie mittelst gemeinschaftlichen Berichtes und thunlichst unter Vor-
legung der Prüfungsarbeiten die Entscheidung des unterzeichneten Staats-Ministe-
riums einzuholen.
§. 4.
Ueber die Prüfung hat der Physikus ein Protokoll zu führen, welches von
dem Mitexaminator mit zu unterschreiben und nebst den schriftlichen Prüfungs-
arbeiten bei den Physikats-Akten zu verwahren ist. Aus demselben müssen außer
dem vollständigen Namen und Geburtsorte des Kandidaten auch Zeit und Ort
der Prüfung und nicht allein das Urtheil der Examinatoren über das Gesammt-
ergebniß, sondern auch über jeden der im §. 2 bezeichneten Prüfungsabschnitte er-
bellen.
§. 5.
Da die Prüfung in der Regel füglich in Einem Tage beendigt werden kann,
so dürfen — außer den etwaigen taxmäßigen Gebühren des Physikus an Diäten und
Transport-Kosten (F.8. 135 bezüglich 97 Ziffer 6 und 102 des Sportelgesetzes
vom 6. Dezember 1853) und außer einer billigen Entschädigung des pharmaceuti-
schen Examinators für Material-Aufwand — ohne besondere Genehmigung des
unterzeichneten Staats-Ministeriums in keinem Falle mehr als Ein Thaler
Funfzehen Groschen an Verrichtungsgebühr für jeden der beiden Examinatoren
liquidirt werden (§.S. 134, B, l, a und 146, , a, 3 des Sportelgesetzes).
g. 6.
Obige Bestimmungen gelten, mit alleiniger Ausnahme der im 8. 2, I auf
das lebendige Herbarium bezüglichen Vorschriften, gleichmäßig auch für ausländische
Apothekergehülfen, welche, ohne ein glaubwürdiges Fähigkeitszeugniß vorlegen zu
können, in einer inländischen Apotheke zu konditioniren beabsichtigen (8. 126 der
Medicinal-Ordnung). .
Weimar am 23. Februar 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Drock der Hof, Buchdrackerei in Weimer.