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die Erfahrung gezeigt hat, zum Nachtheile der Betheiligten allzusehr beschränken und
den im Laufe der Zeit veränderten Verhältnissen gegenüber nicht mehr nothwendig
und bezüglich zweckmäßig erscheinen: so haben Wir unter verfassungsmäßiger Zu-
stimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen und verordnen, wie folgt:
8. 1
Der §. 5 des Gesetzes vom 10. Februar 1840 und der §. 58 des Gesetzes
vom 12. Februar 1840 sind hierdurch aufgehoben.
An deren Stelle tieten nachfolgende Bestimmungen:
Ausnahmsweise dürfen dergleichen Gelder ohne besondere Hypothek-Bestellung
verzinslich ausgeliehen werden:
1)
2
—
3
an Unsere Hauptstaatskasse mit Einschluß der von ihr abhängigen
Specialkassen gegen verfassungsmäßig ausgestellte Schuldverschreibungen (Ob-
ligationen),
an inlän dische Ortsgemeinden — jedoch nur mit ausdrücklicher ober-
vormundschaftlicher Genchmigung in jedem einzelnen Falle — dafern die
Darlehnsaufnahme und bezüglich die Ausstellung der betreffenden Urkunde
nach den Erfordernissen der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar
1854 überall in gehöriger die Gemeinde verbindender Weise geschieht,
an die öffentlich anerkannten Sparkassen im Großherzogthume
gegen die statutenmäßige Bescheinigung und Verzinsung, jedoch im Ganzen
nur bis zum Betrage von Einhundert Thalern für jeden einzelnen Bevor-
mundeten oder sonstigen Betheiligten,
an die Weimarische Bank gegen reglementmäßige Bescheinigung und Ver-
zinsung und zwar Revenüen ohne Zeitbeschränkung, jedoch nur bis zum
Gesammtbetrage von Eintausend Thalern, Kapitale dagegen nur auf die
Dauer von längstens sechs Monaten. Diese Frist kann, wenn innerhalb
derselben eine anderweite den Vorschriften des Gesetzes vom 10. Februar
1840 und bezüglich des gegenwärtigen Nachtrages §. 1 Ziffer 1 und 2
entsprechende Anlegung des Kapitals als in Aussicht stehend nachgewiesen
wird, mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einmal auf weitere drei
Monate erstreckt werden. «
8. 2.
Die 88. 7 und 8 des Gesetzes vom 10. Februar 1840 sind aufgehoben.
Statt der in denselben enthaltenen Vorschriften wird Folgendes verordnet:
Die Vorschriften des Gesetzes vom 10. Februar 1840 und des gegenwärtigen
Nachtrages finden auf jede Anlegung von Mündelgeldern, also auch auf den Ankauf
von Werthpapieren für Pflegebefohlene dergestalt Anwendung, daß Mündelgelder auf