JSuhalt.
Selte des
Regierungs,
Blattes.
zogthume, den drei Herzogthümern Sachsen und dem Fürstenthune
Schwarzburg-Rudolstadt abgeschlossenen Uebereinkunft ...
2) Gesetz wegen Erneuerung des Großherzogl. Saͤchsischen Papiergeldes.
3) Ministerial-Bekanntmachung im Betreff bieses neuen Papiergeldes und
dessen Beschreibung
Pastkarten. Beitritt der Landgrafschaft Hessen- Hemoucg und der Kaiserl.
Königl. Oesterreichschen Regierung zu dem Vertrage vom Jahre 1851 über
den Gebrauch der Paßkarten als Legitimations-Mittel.
Pensionirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatediener.
trag vom 16. Februar 1859 zu dem Gesetze vom 6. April 1821
Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer. Nachtrag
vom 9. November 1859 zu dem Statut vom 1. Oktober 1841
Verordnung über die Verwaltung und Beaussih-
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Pfarrei-Waldungen.
tigung derselben
Pferde; deren Ausfuhre aus dem Großherzogthume über die Grenzen gegen
das Zollvereins = Ausland verboten
Post für Personen; deren Herstellung zwischen Kranichfeld und Ilmenau aͤber
Stadtilm
Vostentfernung zwischen Weimar und * ingleichen awischen Vena
und Kötschau.
Post. Freimarken. Siehe Freimarken.
Post-Kurse a) zwischen Arnstadt und Saalfeld über Remda,
Weimar und Rudolstadt. — Das Personengeld auf denselben
R.
Rechtsanwälte. Siehe Advokaten.
Nechtspflege, deren Beförderung. Fortdauer der Gültigkeit der zwischen
dem Großherzogthume und dem Herzogthume Sachsen-Coburg= Gotha im
Jahre 1832 geschlossenen Konventio
Rechtsstreitigkeiten — börgerliche — R vom 28. Mai 1857 zu
Vereinfachung und Abkuͤrzung des — in nrns Nachtrag vom
5. März 1859 zu 8. 25 des Gesetzz ·..·.
Nemda. Siehe Post-Kurse.
Neusß, aͤlterer kLinie, Fuͤrstenthum. Siehe Papiergeld.
Reuß, jüngerer Linie, Fuͤrstenthum.
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b) zwischen
Siehe Civil-Rechtspflege und Strafrechtspflege.
ANudolstadt. Siehe Post-Kurse.
23.
163.
171— 174.
24. 211.
49.
197.
105 —110.
54.—
136. 214.
96.
64. 92.
63.
81.