Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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eine andere, als die in dem Gesetze vom 10. Februar 1840 und in dem gegen- 
wärtigen Nachtrage vorgesehene Weise nicht angelegt werden dürfen. 
Sind aber Darlehnsforderungen und andere Activ-Ausstände, wohin auch Staats- 
schuldscheine, Actien, Commanditantheile, Anlehnsloose und sonstige Werthpapiere zu 
rechnen sind, durch Erbgang oder sonst von Dritten durch freigebige 
Verfügung auf Bevormundete übergegangen, so soll deshalb allein, weil 
sie nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vom 10. Februar 1840 bezüglich dieses 
Nachtrages gesichert sind, deren Einziehung und anderweite Ausleihung nicht erfor- 
derlich seyn. 
Vielmehr soll, wenn Anordnungen des Erblassers oder Bestimmungen des 
Dritten, aus dessen Vermögen diese Werthobjecte auf den Bevormundeten überge- 
gangen sind, vorliegen, zunächst nach diesen Anordnungen und Bestimmungen ver- 
fahren werden, insofern und so lange nicht etwa bei deren Befolgung aus erheb- 
lichen Gründen Vermögensverluste des Pflegebefohlenen zu befürchten sind. 
Im Uebrigen hat über die Einziehung oder Nichteinziehung der hier gedachten 
Activ-Ausstände bezüglich über den Verkauf von Werthpapieren der Vormund nach 
seinem pflichtmäßigen Ermessen unter Genehmigung des Vormundschaftsgerichts Ent- 
schließung zu fassen, und es ist hierbei der allgemeine Grundsatz maßgebend, daß 
das Vermögen des Pflegebefohlenen möglichst erhalten und vermehrt werden soll. 
Im Falle der Versagung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts steht 
dem Vormunde das Recht der Berufung an das vorgesetzte Kreisgericht zu. 
8. 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publication in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. März 1859. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 10. Februar 1840 
über die Ausleihung vormundschaftlicher 
Gelder und zu dem Gesetze vom 12. Fe- 
bruar 1840 über die Verwaltung der 
öffentlichen Depositen. 
Durck der Hos, Buchdruckerel in Weimar. 
 
	        
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