Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Regierungs-BGlatt 
Großherze athum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 24. April 1859. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
Da nach den in der neueren Zeit in dem Gebiete der Technik gemachten 
Fortschritten und Erfahrungen auch andere, als die in dem ersten Satze des 8. 5 
des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April 1829 genannten 
Bedachungsarten nach Befinden für zulässig erachtet werden können: so ist Unser 
Staats-Ministerium ermächtigt, nach vorgängiger Begutachtung durch den Ober- 
Baudirektor auch die Anwendung anderen Bedachungs-Materials, als Metall, 
Schiefer oder Ziegeln zu gestatten. 
Solchen Falles hat Unser Staats-Ministerium auch zu bestimmen, in welche 
Klasse so bedachte Gebäude bei der Einzeichnung in das Brandversicherungs-Kataster 
zu stellen sind. 
Verboten bleibt auch ferner in Gemäßheit der Vorschrift im §. 5 des Ge- 
setzes vom 29. April 1829 die Bedachung mit Stroh, Rohr, Lehmschindeln, 
Holzschindeln oder anderem Holzwerke, sowie alle Stroh= oder Moos-Unterlage 
unter Ziegeldachung; das Gesetz vom 6. Januar 1854, welches zu Gunsten der 
sogenannten Strohfiedern eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbote des ange- 
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