Regierungs-BGlatt
Großherze athum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 24. April 1859.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
Da nach den in der neueren Zeit in dem Gebiete der Technik gemachten
Fortschritten und Erfahrungen auch andere, als die in dem ersten Satze des 8. 5
des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 29. April 1829 genannten
Bedachungsarten nach Befinden für zulässig erachtet werden können: so ist Unser
Staats-Ministerium ermächtigt, nach vorgängiger Begutachtung durch den Ober-
Baudirektor auch die Anwendung anderen Bedachungs-Materials, als Metall,
Schiefer oder Ziegeln zu gestatten.
Solchen Falles hat Unser Staats-Ministerium auch zu bestimmen, in welche
Klasse so bedachte Gebäude bei der Einzeichnung in das Brandversicherungs-Kataster
zu stellen sind.
Verboten bleibt auch ferner in Gemäßheit der Vorschrift im §. 5 des Ge-
setzes vom 29. April 1829 die Bedachung mit Stroh, Rohr, Lehmschindeln,
Holzschindeln oder anderem Holzwerke, sowie alle Stroh= oder Moos-Unterlage
unter Ziegeldachung; das Gesetz vom 6. Januar 1854, welches zu Gunsten der
sogenannten Strohfiedern eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbote des ange-
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