Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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zogenen 8. 5 gestattete, tritt deshalb von dem Tage der Publikation gegenwärtigen 
Gesetzes an wiederum außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. März 1859. 
O Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz, 
die Abänderung des §. 5 des Gesetzes 
zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom 
29. April 1829 und des §. 33 des Ge- 
setzes vom 28. August 1826 über die 
öffentliche Anstalt der Brandversicherung 
betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Septem- 
ber 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1854) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der Großherzoglich Badenschen Regie- 
rung die Verlegung des Sitzes des im Haupt-Zollamtsbezirke Stühlingen gelegenen 
Neben-Zollamtes I. Klasse Blumberg vom 1. Mai dieses Jahres an nach Neu- 
haus angeordnet worden ist, unter Aufhebung des am letzteren Orte befindlichen 
Anmeldepostens und Neben-Zollamtes II. Klasse. 
Weimar am 25. März 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Dem Herzoglichen Steueramte zu Meiningen ist vom 1. kommenden 
Monats an die erweiterte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. und zur 
Ausfertigung von Begleitscheinen I. und II. ertheilt worden, welches mit Bezug
	        
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