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zogenen 8. 5 gestattete, tritt deshalb von dem Tage der Publikation gegenwärtigen
Gesetzes an wiederum außer Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 30. März 1859.
O Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz,
die Abänderung des §. 5 des Gesetzes
zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom
29. April 1829 und des §. 33 des Ge-
setzes vom 28. August 1826 über die
öffentliche Anstalt der Brandversicherung
betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Septem-
ber 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1854) wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der Großherzoglich Badenschen Regie-
rung die Verlegung des Sitzes des im Haupt-Zollamtsbezirke Stühlingen gelegenen
Neben-Zollamtes I. Klasse Blumberg vom 1. Mai dieses Jahres an nach Neu-
haus angeordnet worden ist, unter Aufhebung des am letzteren Orte befindlichen
Anmeldepostens und Neben-Zollamtes II. Klasse.
Weimar am 25. März 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Dem Herzoglichen Steueramte zu Meiningen ist vom 1. kommenden
Monats an die erweiterte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. und zur
Ausfertigung von Begleitscheinen I. und II. ertheilt worden, welches mit Bezug