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auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333 des
Regierungs-Blattes) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 31. März 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Da neuerlich mehrfach wahrzunehmen gewesen ist, daß Schullehrer der
ihnen durch §. 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1826, die Schutzpocken-Impfung
betreffend, auferlegten, mittelst Bekanntmachung vom 2. Mai 1839 auch auf die
Vorsteher von Privat-Schulen erstreckten Verpflichtung,
von jedem in die Schule eintretenden Kinde sich den ärztlichen Impfschein
vorzeigen zu lassen und, wo dieser fehlt, bei der zuständigen Polizei-Unter-
behörde sogleich hiervon Anzeige zu machen,
nicht nachgekommen sind: so wird die pünktliche Befolgung dieser Vorschrift, unter
Hinweisung auf die für diesfallsige Unterlassungen gedachten Nachtheile hiermit aus-
drücklich eingeschärft.
Weimar am 2. April 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
IV. Nachträglich zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 18. März dieses
Jahres (Seite 64 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß der Preis des von diesseitigen Staatsangehörigen bei der Saline
Salzungen zu entnehmenden schwarzen und gelben Viehsalzes von jetzt
an auf
Zwei Thaler 10 Silbergroschen für 400 Pfund des neuen Landesgewich-
tes (Zollgewichtes)
ermäßigt worden ist.
Weimar am 8. April 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm,
Departement der Finanzen.
G. Thon.