Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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V. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraumes, auf dessen Dauer die der- 
maligen Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht: so wird die Vor- 
nahme der erforderlichen neuen diesfallsigen Wahlen nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch ange- 
ordnet, und es werden insbesondere die Großherzoglichen Rechnungsämter und 
Steuer-Lokal-Kommissionen auf die Vorschriften der §.S. 40 und 48 des analog 
zur Anwendung kommenden Gesetzes über die Wahl der Landtags-Abgeordneten 
vom 6. April 1852, wegen Anfertigung der Zusammenstellungen der Namen Der- 
jenigen, welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von wenigstens Ein 
Tausend Thalern versteuern, bezüglich Derer, welche in den Steuerrollen ersten 
und zweiten Theiles zusammengenommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen 
Quellen, als dem Grundbesitze, im Betrage von wenigstens Ein Tausend Thalern 
eingezeichnet stehen, sowie wegen Abgabe der gedachten Zusammenstellungen an 
die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, hierdurch hingewiesen. 
Weimar am 13. April 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
VI. Es wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht, daß man sich künf- 
tig in allen Angelegenheiten, welche lediglich das Kasse= oder Rechnungs-Wesen 
der Landes-Heilanstalten zu Jena betreffen, nicht mehr an die Großherzogliche 
Direktion der letzteren, sondern an die Großherzogliche Kasseverwaltung derselben 
zu wenden hat, an welche insbesondere auch alle jene Anstalten betreffenden Geld- 
einzahlungen zu bewirken sind. 
Weimar am 13. April 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.
	        
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