72
V. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraumes, auf dessen Dauer die der-
maligen Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht: so wird die Vor-
nahme der erforderlichen neuen diesfallsigen Wahlen nach Maßgabe des Gesetzes
vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hierdurch ange-
ordnet, und es werden insbesondere die Großherzoglichen Rechnungsämter und
Steuer-Lokal-Kommissionen auf die Vorschriften der §.S. 40 und 48 des analog
zur Anwendung kommenden Gesetzes über die Wahl der Landtags-Abgeordneten
vom 6. April 1852, wegen Anfertigung der Zusammenstellungen der Namen Der-
jenigen, welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von wenigstens Ein
Tausend Thalern versteuern, bezüglich Derer, welche in den Steuerrollen ersten
und zweiten Theiles zusammengenommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen
Quellen, als dem Grundbesitze, im Betrage von wenigstens Ein Tausend Thalern
eingezeichnet stehen, sowie wegen Abgabe der gedachten Zusammenstellungen an
die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, hierdurch hingewiesen.
Weimar am 13. April 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
VI. Es wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht, daß man sich künf-
tig in allen Angelegenheiten, welche lediglich das Kasse= oder Rechnungs-Wesen
der Landes-Heilanstalten zu Jena betreffen, nicht mehr an die Großherzogliche
Direktion der letzteren, sondern an die Großherzogliche Kasseverwaltung derselben
zu wenden hat, an welche insbesondere auch alle jene Anstalten betreffenden Geld-
einzahlungen zu bewirken sind.
Weimar am 13. April 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.