Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Regierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 3. Mai 1859. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden « 
GroßherzogvonSachsen-Weimar-Eifenakh,LandgrafinThürinqen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛtc. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Die Unterthanschaft (Staatsangehörigkeit) im Großherzogthume Sachsen-Wei— 
mar-Eisenach wird erworben: 
1) durch Geburt (§. 2), 
2) durch Legitimation vermöge nachfolgender Ehe (§. 3), 
3) durch Verheirathung (§. 4), 
4) durch Verleihung (§. 5 flg.). 
8. 2. 
Durch die Geburt wird, insofern zu der vorausgegangenen Ehe die zuständige 
Behörde des Großherzogthumes ihre Genehmigung ertheilt hat, die Unterthanschaft 
für alle diejenigen begründet, deren Vater oder, wenn sie außer der Ehe geboren 
wurden, deren Mutter zu dem Zeitpunkte ihrer Geburt, diese möge im JInlande 
oder Auslande erfolgt seyn, dem Großherzogthume als Unterthan (Staatsangehöriger) 
angehörte. Ist der Vater vor der Geburt seines ehelichen Kindes verstorben, so“ 
entscheidet das Unterthanenverhältniß des Vaters zur Zeit seines Absterbens. 
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