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8. 182.
Die Ausstellung der Entlassungs-Urkunde (§. 11) setzt voraus, daß der darum
Nachsuchende
1) rechtlich selbstständig sey oder die Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter
und, soweit bevormundete Personen in Frage sind, der Vormundschaftsbehörde
beibringe;
2) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Militär-Pflicht der Militär-
und Reserve-Pflicht für sich, bezüglich seine an der Auswanderung Theil
nehmenden Söhne nicht unterliege, oder dießfallsige Dispensation erlangt habe;
3) im Falle bisheriger Anstellung in einem öffentlichen Amte den Nachweis
seiner Entlassung aus diesem Verhältnisse beibringe;
4) auf Erfordern den Nachweis führe, daß er in dem Staate, in welchen er
auszuwandern gedenkt, Aufnahme finden werde;
5) daß bei Auswanderungen nach Ländern, welche zu den deutschen Bundes-
staaten nicht gehören, das zur Sicherung der Gläubiger Auswandernder ge-
ordnete Verfahren Statt gefunden, und
6) daß von einer Justiz-Behörde Einspruch gegen Aushändigung der Entlas-
sungs-Urkunde nicht erhoben oder doch zurückgezogen worden.
8. 18.
Die Entlassung aus dem Unterthanenverbande erstreckt sich, soweit nicht aus-
drücklich eine Ausnahme gemacht wird, auf die Ehefrau und die noch in väterlicher
Gewalt stehenden minderjährigen Kinder des Auswandernden.
Außereheliche unselbstständige Kinder folgen während ihrer Minderjährigkeit den
Verhältnissen der Mutter.
8. 14.
Ein Großherzoglicher Unterthan, welcher nach dem Erscheinen dieses Gesetzes
1) ohne Reise-Legitimation das Großherzogthum verläßt und nicht binnen zehen
Jahren zurückkehrt, oder
2) das Großherzogthum zwar mit Reise-Legitimation verläßt, aber nicht binnen
zehen Jahren nach Ablauf der bei Ertheilung derselben bestimmten Frist zu-
rückkehrt, oder
3) in einem anderen Staate die Unterthanschaft erwirbt,
ohne sich vorher die fortdauernde Anerkennung des hiesigen Unterthanenrechtes gesichert
zu haben, oder