Seite des
J u h alt. Regierungs-
Blattes.
S.
Saalfeld. Siehe Post-Kurse.
Sachsen-Coburg-Gotha — Herzogthum — Siehe Rechtspflege.
Sachwalter. Nachtrag vom 5. März 1859 . dem Gesetze über die Ge-
bühren derselben vom 29. Oktober 18110000 81.
Salzladungen aus den Salz-Magazinen nach verschiedenen Bestimmungẽ.
orten. Vorschrift im Betreff deren Transportes 53.
Salzungen. Poreise des Viehsalzes auf der dasigen Saline. .. 64. 71.
Schiller-Stiftung — deutsche — erhält das Recht der moralischen Kor#
perschaft. 212.
Schlachtvieh, dessen Ausfohre aus dem Großherzogthume tber die Greyzen
des Zollvereines nach dem Zollvereins-Auslande verboten und dieses Verbot
wieder aufgehobhen .....·....... 96. 158.
Schulkinder, deren ergtliche Impfschennnnnn 71.
Schullehrer. Siehe Pensions-Anstalt.
Schulversäumnisse in den katholischen Schulen. Gesetz über deren Be-
strafungg. ...... 97.
Schulwesen. Siehe Volksschulwesen.
Schwangere, deren unentgeldliche Aufnahme in die Entbindungsanstalt zu
Jena 14 Tage vor der zu erwartenden Niederkunft: 11.
Seelenlisten. Siehe Bevöolkerungêaufnahme.
Separat-Gebühren. Siehe Sporteln-Einnehmer. «
Sonntags: Feier. Siebe Erfurtsche Gebietstheile.
Sparkasse zu Eisenach. Uebernahme des Schutzes und der obersten Aufsicht,
#ber dieselbe von Ihrer Königlichen Hoheit, der Frau Großherzogin Sop bie-
und landesherrliche Bestätigung der nunmehrigen Anwendung der K.ö. 15,
16 und 19 des Statutes dieser Sparkasse auf Ihre Königliche Hoheit. .212.
Sporteln-Einnehmer der Unterbehörden. Vorschrift im Beereff deren
Kollektur-Gebühren von den für eine Oberbehörde beigebrachten t 100.
Sporteln= Gesetz der Gerichts= und Verwaltungs= Behörden vom 6. Dei
zember 1853. Nachtrag zu demselen 65.
Staatsangehörigkeit. Siehe Unterthanenrecht.
Staatsbehorden. Weiterer Nachtrag zu den Geseczen vom Jahre 16580
und 1853 über die Neugestaltung derselbken 50.
Staatsdiener-Witwen und Waisen. Siehe Pensionirung.
Stadtilm. Siehe Post.
Steindachpappe — sogenannte —:
1) wird als Bedachungs-Material für zulassig erachet 148.
2) wird, mit Erlaubniß der Orts-Polizeibehörde in Anwendung gebracht,