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zu errichtenden Anlagen an der Erdoberfläche richten, auch in polizeilichen
Beziehungen an die Voraussetzungen und Bestimmungen der vorgenannten berggesetz-
lichen Vorschriften und, wo die letzteren besondere Bestimmungen nicht enthalten,
der allgemeinen Landesgesetze gebunden. Es überhebt deshalb auch jene bergrecht-
liche Befugniß keineswegs der Beachtung der allgemeinen und besonderen baupoli-
zeilichen Vorschriften, welche über die Einholung polizeilicher Gestattung zur An-
legung, Einrichtung und Aenderung vorgedachter Bauwerke und Anlagen (zu Gruben
gehöriger Tagegebäude aller Art, Maschinenwerke, Aufbercitungsanstalten u. s. w.)
sowie über die weitere Instandhaltung, Verwahrung und polizeiliche Ueberwachung
derselben bestehen und von den Berg-Polizeibehörden zu handhaben sind.
Bergbauunternehmer und alle, welche es sonst angeht, werden hierauf aufmerk-
sam gemacht, mit dem Bemerken, daß jene baupolizeiliche Erlaubniß in Fällen der
bezeichneten Art jedesmal bei dem betreffenden Großherzoglichen Berg-
amte, unter Erbringung der nöthigen Risse und der sonstigen vorgeschriebenen
Nachweise vor dem Beginne des baulichen Unternehmens auszuwirken, bei Ausfüh-
rung des letzteren selbst aber den gesetzlichen und den etwa besonders ertheilten be-
hördlichen Anordnungen gemäß zu verfahren ist. Sovweit hierbei die Vorschriften
allgemeiner Landesgesetze, insbesondere die des Gesetzes vom 29. April 1829 zur
Sicherung gegen Feuersbrünste und des Nachtrages zu demselben vom 30. März
1859 als maßgebend einschlagen, werden die darin den Polizei-Behörden zugewiese-
nen Funktionen durch die betreffenden Großherzoglichen Bergbehörden geübt und kom-
men ferner auch die für Kontraventions-Fälle angedrohten Maßregeln und Strafen
(vergleiche insbesondere S§. 14 u. a. des Gesetzes vom 29. April 1829) gleich-
mäßig zur Anwendung.
Anlangend die in auflässigem Grubenfelde befindlichen baulichen Anlagen,
so ist der §. 181 des Berggesetzes gebührend zu beachten. Anlagen zu Bergbau-
zwecken ohne bergrechtliche Befugniß unterliegen der Bestimmung des §. 11
(1900) des Berggesetzes.
Weimar dm 19. April 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck ver bef. Buckdrack,ve in Weimer. —