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1) daß von dem Steuerbeamten, welcher ein solches Uebergewicht bei Verwie-
gung des zur Einmaischung bestimmten Braumalzschrotes wahrnimmt, bei
Niederschreibung des Revisions-Befundes im Betriebsbuche der betreffenden
Brauerei das Uebergewicht zugleich und ausdrücklich mit zu notiren,
2) daß, der Anerkennung wegen, die diesfallsige Niederschrift durch den Brauen-
den oder in dessen Abwesenheit durch denjenigen, welcher das Braumalzschrot
zur amtlichen Verwiegung gestellt hat, sofort mit zu unterschreiben,
3) daß endlich aber die Verweigerung der diesfallsigen Unterschrift von Seiten
des dazu Verpflichteten durch den betreffenden Steuerbeamten zur Anzeige
zu bringen und dann nach §. 3 des Gesetzes vom 23. April 1839 (Seite
231 des Regierungs-Blattes) mit einer Ordnungsstrafe vom einem bis zehen
Thalern zu ahnden ist.
Weimar am 21. April 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, zu verordnen geruhet haben,
daß die früher mit der Kirche zu Ziegenrück verbunden gewesene Filial-Kirche und
Filial-Gemeinde Keila hinfüro definitiv als Filial mit der Kirche und Pfarrei zu
Knau verbunden werde: so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 27. April 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
V. Nachdem die Führung des Katasters von Schöndorf der Großherzog-
lichen Bezirks-Katasterführung zu Weimar übertragen worden ist: so wird sol-
ches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. April 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druc der Hof· Buchdruckerei in Weimar.