Regierungs-— Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 15. Mai 1859.
Ministerial-Bekanntmachung.
I. Zur Erläuterung und Ausführung des von mehren deutschen Regierungen
wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrages d. d. Gotha vom
15. Juli 1851 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1852 S. 9 flg.) haben im Laufe
des vergangenen Jahres weitere Verhandlungen Statt gefunden und es sind hierbeie
die nachstehenden Beschlüsse gefaßt worden:
1) Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der §. 11 desselben
findet auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem Vereinsstaate in den
anderen aus irgend einem Grunde ausgewiesen wird.
2) Müssen Ehefrauen und Kinder der von einem Vereinsstaate nach §. 5
in tine und 6 1. c. zeitig übernommen oder beibehalten werden, so kann aus der
während dieser Zeit etwa gewährten Unterstützung derselben ein Anspruch an den
zur Uebernahme definitiv verpflichteten Staat nicht abgeleitet werden.
3) Von der dem ausweisenden Staate in den Fällen des §. 8 I. c. beige-
legten Befugniß, dem anderen Staate ohne Zustimmung der betreffenden Behörde
desselben ein Individuum zuführen zu lassen, kann dann nicht mehr Gebrauch ge-
macht werden, wenn in einem solchen Falle dennoch angefragt und die Zustimmung
zur Uebernahme verweigert worden ist.
4) Ist die Uebernahmeverpflichtung eines Staates von der dazu kompetenten
Ober= oder Unter-Behörde anerkannt worden, so darf die Uebernahme selbst nicht
aus dem Grunde verzögert werden, weil es der näheren Feststellung des Ortes be-
dürfe, wohin der Aufzunehmende zu weisen sey.
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