Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 15. Mai 1859. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
I. Zur Erläuterung und Ausführung des von mehren deutschen Regierungen 
wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrages d. d. Gotha vom 
15. Juli 1851 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1852 S. 9 flg.) haben im Laufe 
des vergangenen Jahres weitere Verhandlungen Statt gefunden und es sind hierbeie 
die nachstehenden Beschlüsse gefaßt worden: 
1) Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der §. 11 desselben 
findet auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem Vereinsstaate in den 
anderen aus irgend einem Grunde ausgewiesen wird. 
2) Müssen Ehefrauen und Kinder der von einem Vereinsstaate nach §. 5 
in tine und 6 1. c. zeitig übernommen oder beibehalten werden, so kann aus der 
während dieser Zeit etwa gewährten Unterstützung derselben ein Anspruch an den 
zur Uebernahme definitiv verpflichteten Staat nicht abgeleitet werden. 
3) Von der dem ausweisenden Staate in den Fällen des §. 8 I. c. beige- 
legten Befugniß, dem anderen Staate ohne Zustimmung der betreffenden Behörde 
desselben ein Individuum zuführen zu lassen, kann dann nicht mehr Gebrauch ge- 
macht werden, wenn in einem solchen Falle dennoch angefragt und die Zustimmung 
zur Uebernahme verweigert worden ist. 
4) Ist die Uebernahmeverpflichtung eines Staates von der dazu kompetenten 
Ober= oder Unter-Behörde anerkannt worden, so darf die Uebernahme selbst nicht 
aus dem Grunde verzögert werden, weil es der näheren Feststellung des Ortes be- 
dürfe, wohin der Aufzunehmende zu weisen sey. 
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