III. Nachdem auf dem Grunde des Gesetzes vom 20. April 1859 (Regie-
rungs-Blatt Seite 163) und gemäß der Ministerial-Bekanntmachung vom 1. No-
vember vorigen Jahres (Regierungs-Blatt Seite 171) mit der Ausgabe neuer
Großherzoglich Sächsischer Kassenanweisungen begonnen worden ist, so wird dieses
und daß damit in dem Maße fortgefahren werden wird, als von den älteren Groß-
herzoglich Sächsischen Kassenanweisungen aus dem Verkehre zurückgezogen werden,
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese neuen Kassenan-
weisungen ebenso wie die älteren
1) nicht nur bei allen und jeden von und aus öffentlichen Kassen des Groß-
herzogthumes (mit Einschluß der Kommunal= und Stiftungs-Kassen) zu
leistenden Zahlungen, welche den auf den Kassenanweisungen ausgedrückten
Betrag erreichen und nicht ausdrücklich in klingender Münze bedungen sind,
anstatt baaren Geldes nach dem vollen Neunwerthe angenommen und aus-
gegeben werden sollen (§. 5 des Gesetzes vom 27. August 1847, verbun-
den mit §. 2 des Gesetzes vom 20. April 1859), sondern auch bei den
öffentlichen Kassen des Herzogthumes Sachsen-Coburg und Gotha (mit Einschluß
der Kommunal= und Stiftungs-Kassen), sowie bei allen Kassen der Thü-
ringischen Eisenbahngesellschaft zum vollen Neunwerthe angenommen werden;
und daß dieselben
als Zahlungsmittel im gemeinen Verkehre außer dem Großherzogthume Sach-
sen auch in den Königlich Preußischen Staaten, sowie in den Herzoglichen
und Fürstlichen Staatsgebieten des Thüringischen Zoll= und Handels-Ver-
eines ausdrücklich zugelassen sind.
Weimar am 2. Januar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement *x Finanzen.
on.
IV. Mit höchster Genehmigung Sr. garkuch Hoheit des Großherzogs wird hier-
durch bestimmt, daß statt der zeither bei der Ausfuhre von inländischem Branntweine ge-
währten Steuervergütung von zehn Pfennigen für das Quart zu 50 Procent Alkohol
nach Tralles vom 1. Januar 1860 ab eilf Pfennige für das Quart Branntwein von der
bezeichneten Stärke in den dazu geeigneten Fällen gewährt werden sollen. Es bleibt vorbe-
halten, diesen Satz wieder zu ermäßigen, sobald es nach dem Stande des Brennereigewer-
bes den bestehenden Grundsätzen entsprechend erscheint. Weimar am 3. Januar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement r51 Finanzen.
on.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.