Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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eingetragen worden ist. Ist der Werth einer Sendung nicht übereinstimmend auf 
Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist die Werthangabe auf dem Begleitbriefe 
für Porto-Berechnung und Ersatzleistung entscheidend. 
Die Postanstalt, welche eine nicht mit der vorschriftsmäßigen Werths-Dekla- 
ration versehene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenden zu haf- 
ten seyn würde, annimmt, hat für die Nachholung des Erforderlichen zu sorgen, 
widrigenfalls sie für alle aus der Behandlung des Stückes als Sendung ohne 
Werthangabe hervorgehenden Nachtheile verantwortlich ist. 
Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage unterwegs von einer Post- 
anstalt anderweit verpackten Sendung ein die Deklaration übersteigender Werthin- 
halt vor, so bleibt für die Haftung der Post die Deklaration des Absenders maß- 
gebend. 
2) Bei dem Verluste von nicht deklarirten Sendungen oder bei dem Abgange an 
denselben wird ein Ersatz von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oester. Währ. oder 30 
Kr. Südd. Währ. für jedes abhanden gekommene Pfund oder den Theil eines 
Pfundes geleistet. Bei Beschädigungen nicht deklarirter Sendungen wird der wirklich 
entstandene Schaden, jedoch nur bis zu dem Maximal-Betrage von 10 Sgr. oder 
50 Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. Südd. Währ. für jedes beschädigte Pfund 
erstattet. 
3) Für Beschädigungen oder Abgang am Inhalte einer Sendung haben die 
Postrerwaltungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare 
Beschädigung in unzweifelhaftem Zusammenhange mit der vorhandenen inneren Be- 
schädigung beziehungsweise dem Algange steht. 
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung nur dann ein, 
wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines unbe- 
schädigten Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird. 
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Empfangs- 
bescheinigung des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweise die Vermuthung für 
den unversehrten Zustand der Sendung. 
4) Für einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet die 
Postverwaltung innerhalb der für den Verlustfall gezogenen Grenzen nur dann Er- 
satz, wenn die Verspätung nachweislich durch das Verschulden der Post herbeige- 
führt und die Sache dadurch in ihrer Substanz verdorben ist. 
5) Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine 
dem Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzan- 
spruch, den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei 
diesfallsigen Reklamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sen- 
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