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eingetragen worden ist. Ist der Werth einer Sendung nicht übereinstimmend auf
Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist die Werthangabe auf dem Begleitbriefe
für Porto-Berechnung und Ersatzleistung entscheidend.
Die Postanstalt, welche eine nicht mit der vorschriftsmäßigen Werths-Deklaration
versehene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenden zu haften
seyn würde, annimmt, hat für die Nachholung des Erforderlichen zu sorgen,
widrigenfalls sie für alle aus der Behandlung des Stückes als Sendung ohne
Werthangabe hervorgehenden Nachtheile verantwortlich ist.
Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage unterwegs von einer Postanstalt
anderweit verpackten Sendung ein die Deklaration übersteigender Werthinhalt
vor, so bleibt für die Haftung der Post die Deklaration des Absenders maßgebend.
2) Bei dem Verluste von nicht deklarirten Sendungen oder bei dem Abgange an
denselben wird ein Ersatz von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oester. Währ. oder 30
Kr. Südd. Währ. für jedes abhanden gekommene Pfund oder den Theil eines
Pfundes geleistet. Bei Beschädigungen nicht deklarirter Sendungen wird der wirklich
entstandene Schaden, jedoch nur bis zu dem Maximal-Betrage von 10 Sgr. oder
50 Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. Südd. Währ. für jedes beschädigte Pfund
erstattet.
3) Für Beschädigungen oder Abgang am Inhalte einer Sendung haben die
Postrerwaltungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare
Beschädigung in unzweifelhaftem Zusammenhange mit der vorhandenen inneren Beschädigung
beziehungsweise dem Algange steht.
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung nur dann ein,
wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten
Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird.
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Empfangsbescheinigung
des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweise die Vermuthung für
den unversehrten Zustand der Sendung.
4) Für einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet die
Postverwaltung innerhalb der für den Verlustfall gezogenen Grenzen nur dann Ersatz,
wenn die Verspätung nachweislich durch das Verschulden der Post herbeigeführt
und die Sache dadurch in ihrer Substanz verdorben ist.
5) Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine
dem Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch,
den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei
diesfallsigen Reklamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sen-6