Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Schiedsrichterliche Eutscheidung. 
Art. 78. 
Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrages Irrun- 
gen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll 
darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postver- 
waltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden, oaß in 
dem einzelnen Falle jede Partei eine unbetheiligte Post-Administration aus dem 
Vereine zum Schiedsrichteramte wählt und diese beiden Schiedsrichter sodann eine 
dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zugesellen. Falls die beiden Schieds- 
richter über die ihnen zuzugesellende Verwaltung sich nicht vereinigen können, so hat 
jeder derselben eine Verwaltung zu bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden. 
Ausbildung des Vereines. 
Art. 79. 
Die weitere Ausbildung des Vereines und Einführung allgemeiner Verbesse- 
rungen, Gleichheit der Gesetzgebung, der Reglements und Justruktionen ist dem 
zeitweisen Zusammentritte der deutschen Post-Conferenz vorbehalten. 
Diese Conferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebildet, 
welche Mitglieder des deutschen Postvereines sind. 
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Post-Conferenz einen 
eigenen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer anderen Ver- 
waltung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und der Stimmführung zu be- 
trauen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen führen, 
so daß derselbe außer der eigenen Verwaltung nur noch eine zweite vertreten kann. 
Mit dieser Beschränkung ist auch die Uebertragung der Stimme von einem 
Abgeordneten auf den anderen im Falle etwaiger Behinderung zulässig. 
Stimmeneinhelligkeit erfordern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben: 
1) die Dauer und den Umfang des Vereines, 
2) eine Veränderung des Vereins-Tarifes, und was dahin gehört, insbeson- 
dere auch der Transit= und sonstigen Gebühren, 
3) den Bezug und die Theilung des Porto, 
4) die direkte Einwirkung des Vereines auf die interne Postgesetzgebung der 
einzelnen Vereinsgebiete, 
5) die Porto-Freiheiten, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Ländern, und 
7) die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Bestimmung 
des Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. 
In allen minder wichtigen Fällen genügt die absolute Majorität.
	        
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