Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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8. 16. 
Fortsetzung. 
Die Aufstellung verpflichteter und mit Instruktionen zu versehender Personen 
für Dienste, welche besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen, z. B. Lohndiener, 
Hochzeit= und Leichen-Bitter, Fremdenführer, Boten, Aufläder, Packer und dergleichen, 
steht den Gemeindevorständen frei, jedoch ohne Beschränkung des Gebrauches nicht 
verpflichteter Personen. 
§S. 17. 
Schornsteinfeger. 
Rücksichtlich der Annahme der Schornsteinfeger bewendet es bei den bestehen- 
den Bestimmungen. 
S. 18. 
Befähigungsnachweis. 
Von dem Beweise besonderer Befähigung abhängig sind: 
die Ausübung des Hufbeschlages, sowie die selbstständige Ausführung und 
Leitung von Bauten nach den deshalb erlassenen oder im Verordnungswege 
noch zu erlassenden Bestimmungen. 
. 19. 
Gewerbebetrieb von Ausländern. 
Ausländern ist die Niederlassung im Großherzogthume zum Zwecke des selbst- 
ständigen Gewerbebetriebes, nach Maßgabe dieses Gesetzes, gestattet, insoweit in de- 
ren Heimath eine gleiche Vergünstigung den diesseitigen Staatsangehörigen ge- 
währt wird. 
Zur Zulassung solcher Ausländer, in deren Heimathslande die diesseitigen 
Staatsangehörigen beschränktere Gewerbeberechtigungen haben, kann von dem Staats- 
Ministerium Erlaulniß ertheilt werden. 
  
8. 20. 
Verkehr über die Grenze. 
Im Auslande wohnende Gewerbetreibende sind berechtigt, im Inlande Ge- 
werbsarbeiten, zu denen sie in ihrer Heimath befugt sind, auszuführen oder durch 
ihre Arbeiter ausführen zu lassen, ohne deshalb zur Entrichtung diesseitiger 
Staats= oder Kommunal-Abgaben verpflichtet zu seyn, dafern in ihrer Heimath 
eine gleiche Vergünstigung für diesseitige Staatsangehörige gesetzlich besteht und 
ihre Gewerbeberechtigung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht; außerdem
	        
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