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8. 16.
Fortsetzung.
Die Aufstellung verpflichteter und mit Instruktionen zu versehender Personen
für Dienste, welche besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen, z. B. Lohndiener,
Hochzeit= und Leichen-Bitter, Fremdenführer, Boten, Aufläder, Packer und dergleichen,
steht den Gemeindevorständen frei, jedoch ohne Beschränkung des Gebrauches nicht
verpflichteter Personen.
§S. 17.
Schornsteinfeger.
Rücksichtlich der Annahme der Schornsteinfeger bewendet es bei den bestehen-
den Bestimmungen.
S. 18.
Befähigungsnachweis.
Von dem Beweise besonderer Befähigung abhängig sind:
die Ausübung des Hufbeschlages, sowie die selbstständige Ausführung und
Leitung von Bauten nach den deshalb erlassenen oder im Verordnungswege
noch zu erlassenden Bestimmungen.
. 19.
Gewerbebetrieb von Ausländern.
Ausländern ist die Niederlassung im Großherzogthume zum Zwecke des selbst-
ständigen Gewerbebetriebes, nach Maßgabe dieses Gesetzes, gestattet, insoweit in de-
ren Heimath eine gleiche Vergünstigung den diesseitigen Staatsangehörigen ge-
währt wird.
Zur Zulassung solcher Ausländer, in deren Heimathslande die diesseitigen
Staatsangehörigen beschränktere Gewerbeberechtigungen haben, kann von dem Staats-
Ministerium Erlaulniß ertheilt werden.
8. 20.
Verkehr über die Grenze.
Im Auslande wohnende Gewerbetreibende sind berechtigt, im Inlande Ge-
werbsarbeiten, zu denen sie in ihrer Heimath befugt sind, auszuführen oder durch
ihre Arbeiter ausführen zu lassen, ohne deshalb zur Entrichtung diesseitiger
Staats= oder Kommunal-Abgaben verpflichtet zu seyn, dafern in ihrer Heimath
eine gleiche Vergünstigung für diesseitige Staatsangehörige gesetzlich besteht und
ihre Gewerbeberechtigung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht; außerdem