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Uebereinkunft,
die Ausdehnung des Staatsvertrages vom 16. September 1850, wegen
Anschlusses der Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen an das
Gesammt-Ober-Appellationsgericht zu Jena, auf das vormalige
Herzogthum Anhalt-Bernburg
betreffend.
Nachdem die Herzoglich Anhaltsche Staatsregierung, in Veranlassung der
durch den tödtlichen Hintritt des Herzogs Alexander Carl von Anhalt-Bernburg,
Hoheit, am 19. August v. J. erfolgten Vereinigung des vormaligen Herzogthumes
Anhalt-Bernburg mit dem Herzogthume Anhalt-Dessau-Cöthen, den Wunsch zu
erkennen gegeben hat, den Staatsvertrag vom 16. September 1850 über Anschluß
der Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen an das Gesammt-Ober-
Appellationsgericht zu Jena auf das vormalige Herzogthum Anhalt-Bernburg aus-
gedehnt zu sehen: so ist zwischen dem Herzoglich Sächsischen Staats-Ministerium
zu Gotha für sich und in Auftrag und Vollmacht der übrigen bei dem Gesammt-
Ober-Appellationsgerichte zu Jena betheiligten Staatsregierungen einerseits durch
den Herzoglichen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister Freiherrn Ca-
millo von Seebach und dem Herzoglich Anhaltschen Staats-Ministerium zu Dessau
andererseits durch den Herzoglichen Ober-Staatsanwalt Lagemann die nachstehende
Uebereinkunft abgeschlossen und auf dem Grunde der beiliegenden höchsten Vollmach-
ten ratificirt worden.
Art. 1.
Der Staatsvertrag vom 16. September 1850 über den provisforischen An-
schluß der Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen an das Gesammt-
Ober-Appellationsgericht zu Jena, welcher beginnt mit den Worten:
„Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar
für sich und in Auftrag und Vollmacht der übrigen bei dem Ober-Appel-
lationsgerichte zu Jena betheiligten Staatsregierungen 2c.“
und endigt mit den Worten:
„als die übrigen zum Ober-Appellationsgerichte vereinigten Staaten zu er-
füllen haben, nicht erschwert werden.
So geschehen Weimar am 16. September 1850.“
und acht Artikel enthält, wird mit dem 1. Oktober dieses Jahres unter nachstehen-
den Abänderungen, beziehungsweise Ergänzungen auf den gesammten Umfang des
gegenwärtig vereinigten Herzogthumes Anhalt ausgedehnt.