Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Uebereinkunft, 
die Ausdehnung des Staatsvertrages vom 16. September 1850, wegen 
Anschlusses der Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen an das 
Gesammt-Ober-Appellationsgericht zu Jena, auf das vormalige 
Herzogthum Anhalt-Bernburg 
betreffend. 
Nachdem die Herzoglich Anhaltsche Staatsregierung, in Veranlassung der 
durch den tödtlichen Hintritt des Herzogs Alexander Carl von Anhalt-Bernburg, 
Hoheit, am 19. August v. J. erfolgten Vereinigung des vormaligen Herzogthumes 
Anhalt-Bernburg mit dem Herzogthume Anhalt-Dessau-Cöthen, den Wunsch zu 
erkennen gegeben hat, den Staatsvertrag vom 16. September 1850 über Anschluß 
der Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen an das Gesammt-Ober- 
Appellationsgericht zu Jena auf das vormalige Herzogthum Anhalt-Bernburg aus- 
gedehnt zu sehen: so ist zwischen dem Herzoglich Sächsischen Staats-Ministerium 
zu Gotha für sich und in Auftrag und Vollmacht der übrigen bei dem Gesammt- 
Ober-Appellationsgerichte zu Jena betheiligten Staatsregierungen einerseits durch 
den Herzoglichen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minister Freiherrn Ca- 
millo von Seebach und dem Herzoglich Anhaltschen Staats-Ministerium zu Dessau 
andererseits durch den Herzoglichen Ober-Staatsanwalt Lagemann die nachstehende 
Uebereinkunft abgeschlossen und auf dem Grunde der beiliegenden höchsten Vollmach- 
ten ratificirt worden. 
Art. 1. 
Der Staatsvertrag vom 16. September 1850 über den provisforischen An- 
schluß der Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen an das Gesammt- 
Ober-Appellationsgericht zu Jena, welcher beginnt mit den Worten: 
„Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar 
für sich und in Auftrag und Vollmacht der übrigen bei dem Ober-Appel- 
lationsgerichte zu Jena betheiligten Staatsregierungen 2c.“ 
und endigt mit den Worten: 
„als die übrigen zum Ober-Appellationsgerichte vereinigten Staaten zu er- 
füllen haben, nicht erschwert werden. 
So geschehen Weimar am 16. September 1850.“ 
und acht Artikel enthält, wird mit dem 1. Oktober dieses Jahres unter nachstehen- 
den Abänderungen, beziehungsweise Ergänzungen auf den gesammten Umfang des 
gegenwärtig vereinigten Herzogthumes Anhalt ausgedehnt.
	        
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