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die Glaubwürdigkeit des durch dieselben abgegebenen Zeugnisses; sie sind daher ent-
weder für das einzelne Geschäft besonders oder für eine Mehrzahl derselben im
Voraus und Allgemeinen zu beeidigen.
§. 2.
Würderungszeugnisse genießen nur dann öffentlichen Glauben, wenn von der
zuständigen Justiz-Behörde bescheinigt ist, daß dieselben von den verpflichteten Taxa-
toren wirklich herrühren.
Die Justiz-Behörden haben hierbei darüber zu wachen, daß den gesetzlichen,
sowie den durch diese Instruktion gegebenen Bestimmungen Genüge geleistet sey;
insbesondere, daß die Würderungszeugnisse alles das enthalten, was durch gegen-
wärtige Verordnung festgestellt ist.
8. 3.
Es bleibt dem Ermessen der zuständigen Justiz-Behörden überlassen, besondere
Orts-Taxatoren zur Würderung von Grundbesitz (Immobilien) aller Art,
z. B. von Wohn-, Wirthschafts= und anderen Gebäuden, von Landgütern, Gärten,
Wiesen, Holzgrundstücken u. s. w., ingleichen von Rechten an Immobilien, z. B.
grundherrlichen Gefällen, wie Erbzins-, Lehn= und andere dergleichen Berechtigungen,
von Frohnen, von Huth= und Trift-Gerechtsamen, Auszugslasten, Servituten u. s.
w. und besondere Orts-Taxatoren zur Würderung von Mobilien zu bestellen
oder Beides denselben Personen zu übertragen. Wo und insoweit das Erstere der
Fall ist, haben die Werthschätzer den Geschäftskreis einzuhalten, welcher ihnen an-
gewiesen ist.
S. 4.
Die Grundsätze, nach denen die Taxatoren bei einer Würderung zu verfahren
haben, sind nach dem Gegenstande (d. h. je nachdem Mobilien oder Immobilien
gewürdert werden) und nach dem Zwecke derselben (je nachdem die Schätzung zum
Behufe einer Verpfändung oder aus anderen Gründen erfolgt) verschieden. Die
nachstehenden Bestimmungen enthalten hierüber das Nähere.
g. 5.
Grundsätze für die Würderung beweglicher Gegenstände.
Bei beweglichen Gegenständen haben die Orts-Taxatoren, insofern nicht der
einzelne Fall ausnahmsweise ein Anderes erheischt — was dann aber bei der