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der Direktion über die §. 41 zu 1, 2, 3 und 4 verzeichneten Gegenstände ist die
Direktion, falls dieselbe sich bei der Entscheidung des Verwaltungsrathes nicht beru-
higen will, berechtigt, eine gemischte Konferenz zu verlangen, in welcher die streitige
Frage von sämmtlichen anwesenden Mitglicdern des Verwaltungörathes und der Di-
rektion nach Stimmenmehrheit entschieden wird.
Betrifft die Beschlußsassung den unter 1 des §. 41 gedachten
Gegenstand, so haben sich die betreffenden Direktions-Mitglie-
der vor der Abstimmung zu entfernen.
Den Vorsitz in der gemischten Kouferenz führt der Vorsitzende des Verwal-
tungsrathes, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. Zur
Gültigkeit eines Beschlusses einer gemischten Konferenz ist nöthig, daß sowohl die
Mitglieder des Verwaltungsrathes als der Direktion, jede für sich, wenigstens in
beschlußfähiger Zahl ihre Stimmen abgegeben haben.
In gleicher Weise wird in gemischter Konferenz über diejenigen Gegenstände
berathen und beschlossen, welche nach §. 3, 7 und 27 der gemeinsamen Bestim-
mung der Gesellschaftsvorstände anheim gegeben sind.
8. 57.
Die von den hohen Regierungen ernannten drei Direktions-Mitglieder erhal-
ten aus der Gesellschaftskasse keine Vergütung für ihre Mühwaltung, den gewähl-
ten Mitgliedern dagegen wird für jedes Jahr bei dem Anfange desselben durch den
Verwaltungsrath unter Genehmigung der drei hohen Regierungen eine Remuneration
ausgesetzt.
Reisekosten und andere Auslagen werden sämmtlichen Direktions-Mitgliedern
und Stellvertretern aus der Gesellschaftskasse erstattet.
Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, denjenigen Direktions-
Mitgliedern, welche mindestens Zwölf Jahre hintereinander ihre ganze
Thätigkeit der Gesellschaft gewidmet haben, oder welche vor Ablauf
dieses Zeitraumes bei Ausübung dienstlicher Funktionen verunglücken
und dadurch dienstun fähig werden, mit Zustimmung der hohen Re-
gierungen eine Pension zu bewilligen. Die Höhe der Pension
bleibt dem Ermessen des Verwaltungsrathes überlassen, bedarf aber
der Zustimmung der drei hohen Regierungen.
1I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vortrage
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Herrn Wex und Söhne in Chem-
nitz auf dießfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent
auf einen Strumpfwirkerstuhl nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Groß-
herzoglichen Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung