Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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der Direktion über die §. 41 zu 1, 2, 3 und 4 verzeichneten Gegenstände ist die 
Direktion, falls dieselbe sich bei der Entscheidung des Verwaltungsrathes nicht beru- 
higen will, berechtigt, eine gemischte Konferenz zu verlangen, in welcher die streitige 
Frage von sämmtlichen anwesenden Mitglicdern des Verwaltungörathes und der Di- 
rektion nach Stimmenmehrheit entschieden wird. 
Betrifft die Beschlußsassung den unter 1 des §. 41 gedachten 
Gegenstand, so haben sich die betreffenden Direktions-Mitglie- 
der vor der Abstimmung zu entfernen. 
Den Vorsitz in der gemischten Kouferenz führt der Vorsitzende des Verwal- 
tungsrathes, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. Zur 
Gültigkeit eines Beschlusses einer gemischten Konferenz ist nöthig, daß sowohl die 
Mitglieder des Verwaltungsrathes als der Direktion, jede für sich, wenigstens in 
beschlußfähiger Zahl ihre Stimmen abgegeben haben. 
In gleicher Weise wird in gemischter Konferenz über diejenigen Gegenstände 
berathen und beschlossen, welche nach §. 3, 7 und 27 der gemeinsamen Bestim- 
mung der Gesellschaftsvorstände anheim gegeben sind. 
8. 57. 
Die von den hohen Regierungen ernannten drei Direktions-Mitglieder erhal- 
ten aus der Gesellschaftskasse keine Vergütung für ihre Mühwaltung, den gewähl- 
ten Mitgliedern dagegen wird für jedes Jahr bei dem Anfange desselben durch den 
Verwaltungsrath unter Genehmigung der drei hohen Regierungen eine Remuneration 
ausgesetzt. 
Reisekosten und andere Auslagen werden sämmtlichen Direktions-Mitgliedern 
und Stellvertretern aus der Gesellschaftskasse erstattet. 
Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, denjenigen Direktions- 
Mitgliedern, welche mindestens Zwölf Jahre hintereinander ihre ganze 
Thätigkeit der Gesellschaft gewidmet haben, oder welche vor Ablauf 
dieses Zeitraumes bei Ausübung dienstlicher Funktionen verunglücken 
und dadurch dienstun fähig werden, mit Zustimmung der hohen Re- 
gierungen eine Pension zu bewilligen. Die Höhe der Pension 
bleibt dem Ermessen des Verwaltungsrathes überlassen, bedarf aber 
der Zustimmung der drei hohen Regierungen. 
1I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vortrage 
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Herrn Wex und Söhne in Chem- 
nitz auf dießfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent 
auf einen Strumpfwirkerstuhl nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Groß- 
herzoglichen Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung
	        
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