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Zins-Termine die Abgabe einer neuen Zinsleiste nebst weiteren Zinsscheinen auf
acht Termine, sofern nicht das Kapital inzwischen zahlbar geworden ist.
§. 3.
Die Zahlung der Zinsen zu drei und ein halb Prozent auf das Jahr ge-
schieht in halbjährigen Terminen am 1. März und 1. September jedes Jahres
gegen Rückgabe des auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheines bei der
Großherzoglichen Staatsschulden -Tilgungskasse hier, oder nach der Wahl des Gläu-
bigers bei einer derjenigen Unterkassen, welche in den verschiedenen Landestheilen
mit der Einlösung der Zinsscheine werden beauftragt werden. Von dem Zeitpunkte
an, zu welchem eine Obligation rückzahlbar geworden ist (§. 4), hört die Ver-
zinsung derselben auf.
8. 4.
Die Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem Jahre 1866
beginnt und durch alljährliche Verwendung von mindestens ein Prozent des Ge-
sammtbetrages derselben ausgeführt wird.
Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen
werden alljährlich im Monat Februar — zum ersten Male im Februar 1866 —
durch Verloosung bestimmt, welche unter Leitung des Großherzoglichen Kasse-Di-
rektors oder dessen Amtsgehülfen vorgenommen wird. Die in jeder Ziehung heraus-
gekommenen Nummern werden sofort in den amtlichen Nachrichtsblättern des Groß-
herzogthumes bekannt gemacht und die Auszahlung des Nominal-Betrages der hier-
nach zur Amortisation gelangenden Obsigationen erfolgt, gegen Rückgabe derselben
und der dazu gehörigen Zinsleiste nebst den bis zum Rückzahlungs-Termine des
Kapitals noch nicht verfallenen Zinsscheinen, am 1. September desselben Jahres
bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse.
Der Großherzoglichen Staatsregierung bleibt das Recht vorbehalten, den
Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung zu beschleunigen, auch
zu jeder Zeit nach Befinden sämmtliche noch nicht eingelöste Obligationen durch die
gedachten amtlichen Nachrichtsblätter mit halbjähriger Frist zu kündigen.
Die legitimirten Inhaber auf den Namen lautender Urkunden der Jagdent-
schädigungs-Anleihe, bezeichnet J. E. A., sowie der Gewerbeentschädigungs-Anleihe,
bezeichnet G. E. A., können von jetzt an bis auf Weiteres diese ihrerseits unkünd-
baren Urkunden gegen verloosbare, auf den Inhaber lautende, mit Talons und
Koupons versehene Urkunden der oben beschriebenen Art von gleichem Neunwerthe