Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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tausend  Thalern  gegen  jährliche  Verzinsung  mit  vier  vom  Hundert,  und  Ausgabe  von
auf  den  Inhaber  lautenden,  Seiten  des  Letzteren  unaufkündbaren,  übrigens  in  jährlichen
Raten  vom  Jahre  1858  an  auszuloosenden  Schuldscheinen,  beschlossen  worden,  hierzu
unter  den  deshalb  festgestellten  Bedingungen  auf  Vortrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz
und  des  Innern  Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben.

Auch  haben  wir  demnächst  den  gedachten  Schuldscheinen  die  rechtlichen  Vorzüge  der
inländischen  Staatspapiere,  welche  diesen  in  Betreff  des  Verfahrens  wegen  vernichteter
oder  sonst  abhanden  gekommener  dergleichen  Papiere,  sowie  der  dazu  gehörigen  Zinsscheine
und  Zinsleisten  in  den  Reseripten  vom  25sten  Juli  und  29sten  November  1777,  ingleichen
  vom  2  Ssten  Juni  1791  (Cod.  Aug.  Forts.  II.,  Abth.  2,  pag.  2  3,  74,  902),  und
in  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  (Gesetzsammlung  pag.  195)  zugestanden
sind,  dergestalt  verliehen,  daß  diese  Bestimmungen  auch  auf  die  Papiere  der  erwähnten
Anleihe  in  Anwendung  zu  bringen  sind,  und  soll  dießfalls  das  Mortificationsverfahren
vor  Unserem  Gerichte  zu  Oederan  oder  dem  künftig  an  dessen  Stelle  tretenden  Gerichte
stattfinden.

Hiernach  haben  sich  Unsere  Collegien,  Dicasterien,  Gerichte  und  Obrigkeiten,  sowie
sonst  Jedermann,  den  es  angeht,  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  2  Ssten  October  1856.
Johann.

an  Friedrich  Ferdinand  Freiherr  von  Beust.
«  Johann  Heinrich  August  Behr.

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MÆ  92)  Verordnung,
die  Belgischen  Nachdrucke  Französischer  Werke  betreffend;

vom  17ten  November  1856.

Zu  Beseitigung  von  Zweifeln,  welche  darüber  entstanden  sind,  in  welchem  Verhältnisse
Belgische,  vor  Abschluß  des  Belgisch-Französischen  Vertrags  vom  22sten  August  1852
angefertigte  und  in  Gemäßheit  desselben  abgestempelte  Nachdrucke  Französischer  Werke  zu
dem  Sichsisch-Französischen  Vertrage  vom  1  9ten  Mai  1856  stehen,  wird,  beziehendlich
im  Einverständnisse  mit  der  Kaiserlich  Französischen  Regierung,  Folgendes  bekannt  gemacht:

Solche  Exemplare  in  Belgien  angefertigter  Nachdrucke  Französischer  Werke,  welche
bereits  den  in  dem  Belgisch-Französischen  Vertrage  vom  2  2sten  August  1852  vorgeschriebenen
  Stempel  tragen,  sind  schon  durch  die  Bestimmungen  des  Belgisch-Französischen