Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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mers oder seiner Machthaber zur Niederlage gebracht werden können, und zwar 
Alles dies ohne höheren Magazingebühren, Aufsichts- oder sonstigen Kosten dieser 
Art unterworfen zu werden, als denjenigen, welchen die auf Nationalschiffen ein- 
gegangenen Waaren jetzt oder in Zukunft unterliegen. 
Artikel 5. 
Der vorstehende Artikel soll nicht Anwendung finden auf die Küstenschifffahrt, 
das heißt auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, welche in einem 
Hafen geladen und nach einem anderen Hafen desselben Landesgebiets bestimmt sind, 
insofern nicht solche Beförderung nach den Landesgesetzen der fremden Flagge er- 
laubt ist. 
Artikel 6. 
Waaren jeder Art, welche unter der Flagge der Zollvereinsstaaten direkt aus 
einem Hafen der Zollvereinsstaaten nach Frankreich, und umgekehrt Waaren jeder 
Art, welche unter französischer Flagge, woher es auch sey, nach dem Zollverein 
eingeführt werden, sollen derselben Befreiungen, Zollvergütungen, Prämien oder 
sonstigen Begünstigungen irgend welcher Art theilhaftig, auch gegenseitig keinen an- 
deren noch höheren Zoll-, Schifffahrts= oder Wege-Abgaben unterworfen seyn, mö- 
gen solche für den Staat, Gemeinden, örtliche Korporationen, Privatpersonen oder 
irgend welche Anstalten erhoben werden, und keiner anderen Förmlichkeit unterlie- 
gen, als wenn die Einfuhr unter der Landesflagge Statt fände. 
Man ist übereingekommen, daß der Aufenthalt eines Schiffes der Zollver- 
einsstaaten in einem oder mehreren Zwischenhäfen dasselbe der Vortheile der direk- 
ten Einfuhr nicht verlustig macht, vorausgesetzt, daß dieses Schiff in diesen Zwi- 
schenhäfen keine Einladung vornimmt, und daß die Vortheile der direkten Einfuhr 
denjenigen Schiffen der Zollvereinsstaaten, welche einen Theil ihrer Ladung in 
einem Zwischenhafen ausgeladen haben, in Frankreich erhalten bleiben. 
Es ist ausdrücklich verabredet, daß die besonderen Bedingungen, welche in 
Frankreich für die Einfuhren unter französischer Flagge aus anderen, als den Ur- 
sprungsländern bestehen, auch auf die aus den Entrepots des Zollvereins unter 
der Flagge der Zollvereinsstaaten nach Frankreich kommenden Waaren Anwendung 
finden sollen. 
Artikel 7. 
In Anbetracht der, nach den Artikeln 1 und 6 der französischen Flagge in 
den Häfen der Zollvereinsstaaten bewilligten besonderen Vortheile, sind die Hohen 
vertragenden Theile übereingekommen, daß, vom Austausch der Ratifikationen des 
gegenwärtigen Vertrages an,
	        
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