Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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mers  oder  seiner  Machthaber  zur  Niederlage  gebracht  werden  können,  und  zwar
Alles  dies  ohne  höheren  Magazingebühren,  Aufsichts-  oder  sonstigen  Kosten  dieser
Art  unterworfen  zu  werden,  als  denjenigen,  welchen  die  auf  Nationalschiffen  eingegangenen
  Waaren  jetzt  oder  in  Zukunft  unterliegen.

Artikel  5.

Der  vorstehende  Artikel  soll  nicht  Anwendung  finden  auf  die  Küstenschifffahrt,
das  heißt  auf  die  Beförderung  von  Erzeugnissen  oder  Waaren,  welche  in  einem
Hafen  geladen  und  nach  einem  anderen  Hafen  desselben  Landesgebiets  bestimmt  sind,
insofern  nicht  solche  Beförderung  nach  den  Landesgesetzen  der  fremden  Flagge  erlaubt
  ist.

Artikel  6.

Waaren  jeder  Art,  welche  unter  der  Flagge  der  Zollvereinsstaaten  direkt  aus
einem  Hafen  der  Zollvereinsstaaten  nach  Frankreich,  und  umgekehrt  Waaren  jeder
Art,  welche  unter  französischer  Flagge,  woher  es  auch  sey,  nach  dem  Zollverein
eingeführt  werden,  sollen  derselben  Befreiungen,  Zollvergütungen,  Prämien  oder
sonstigen  Begünstigungen  irgend  welcher  Art  theilhaftig,  auch  gegenseitig  keinen  anderen
  noch  höheren  Zoll-,  Schifffahrts=  oder  Wege-Abgaben  unterworfen  seyn,  mögen
  solche  für  den  Staat,  Gemeinden,  örtliche  Korporationen,  Privatpersonen  oder
irgend  welche  Anstalten  erhoben  werden,  und  keiner  anderen  Förmlichkeit  unterliegen,
  als  wenn  die  Einfuhr  unter  der  Landesflagge  Statt  fände.

Man  ist  übereingekommen,  daß  der  Aufenthalt  eines  Schiffes  der  Zollvereinsstaaten
  in  einem  oder  mehreren  Zwischenhäfen  dasselbe  der  Vortheile  der  direkten
  Einfuhr  nicht  verlustig  macht,  vorausgesetzt,  daß  dieses  Schiff  in  diesen  Zwischenhäfen
  keine  Einladung  vornimmt,  und  daß  die  Vortheile  der  direkten  Einfuhr
denjenigen  Schiffen  der  Zollvereinsstaaten,  welche  einen  Theil  ihrer  Ladung  in
einem  Zwischenhafen  ausgeladen  haben,  in  Frankreich  erhalten  bleiben.

Es  ist  ausdrücklich  verabredet,  daß  die  besonderen  Bedingungen,  welche  in
Frankreich  für  die  Einfuhren  unter  französischer  Flagge  aus  anderen,  als  den  Ursprungsländern
  bestehen,  auch  auf  die  aus  den  Entrepots  des  Zollvereins  unter
der  Flagge  der  Zollvereinsstaaten  nach  Frankreich  kommenden  Waaren  Anwendung
finden  sollen.

Artikel  7.

In  Anbetracht  der,  nach  den  Artikeln  1  und  6  der  französischen  Flagge  in
den  Häfen  der  Zollvereinsstaaten  bewilligten  besonderen  Vortheile,  sind  die  Hohen
vertragenden  Theile  übereingekommen,  daß,  vom  Austausch  der  Ratifikationen  des
gegenwärtigen  Vertrages  an,