57
Concessionen zur Anlage von Kramladen oder Handels-Etablissements zu er-
theilen, die ertheilten Concessionen aber zurückzunehmen sind, sobald dieses
ohne Unbilligkeit geschehen kann, dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz
eintreten zu lassen;
ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1) gedachten Grenz-
orten bereits concessionirten Landkrämer weder in ihren Gebäuden noch inner-
halb der Ortschaft, worin sie wohnen, größere Salzvorräthe als 5 Zoll=
centner sollen halten dürfen.
Artikel 14.
Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen Zoll-
tarif die Mehrzahl der Gegenstände, für welche im Art. 10 des Vertrages vom
26. Januar 1856 der freien Stadt Bremen die zollfreie Zulassung in den Zoll-
verein zugesagt ist, allgemein von Eingangszöllen befreit haben, für die noch zoll-
pflichtig gebliebenen Gegenstände aber eine besondere Befreiung zu Gunsten der freien
Hansestadt Bremen nicht fortbestehen kann, so werden die Verabredungen in Art. 10
des Vertrages vom 26. Jannar 1856 vom 1. Januar 1866 ab außer Kraft gesetzt.
Artikel 15.
Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratification sämmtlicher betheiligten Regie-
rungen vorgelegt und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden mit möglichster
Beschleunigung in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 14. Dezember 1865.
(zez) Henning. Cammann. Cramer. Meyer. Duckwitz. Kottmeier. Grave.
6 S 6660 66
Ministerial-Bekanntmachungen.
Nachdem die Königlich Preußische Regierung unter dem 6. d. M. die Aus-
fuhr von Pferden über die Grenze von der Weichsel bei Thorn, diese eingeschlossen,
bis zur Grenze gegen das Königreich Sachsen bei Seidenberg bis zum 1. Angust
d. J. verboten hat: wird dieses Verbot zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht,
mit der Hinweisung darauf, daß Ulebertretungen desselben auf Grund des Zoll-
Kartels vom 11. Mai 1833 auch im Großherzogthume zu bestrafen sind.
Weimar am 9. April 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
2
V
9