Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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g.  3.

Briefe  2c.,  welche  an  Postanstalten  couvertirt  sind.

Werden  Zwei  oder  mehrere  Briefe  2c.  unter  Couvert  an  Postanstalten  zur
Distribution  oder  Weiterbeförderung  geschickt,  so  sind  solche  Briefe  2c.,  und  zwar
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  ganze  Sendung  frankirt  gewesen  ist  oder  nicht,  einzeln
  mit  dem  vollen  Porto  zu  belegen,  soweit  sie  nicht  bereits  mit  Marken  oder
Couverts  frankirt  sind.  Das  für  die  Sendung  an  die  Postanstalt  etwa  entrichtete
Franko  ist  nur  dann  auf  den  Inhalt  in  Anrechnung  zu  bringen,  wenn  das  Couvert
  nicht  mehr  als  Einen  Einschluß  enthilt.

S.  4.
HOrucksachen  unter  Band.  Offene  Karten.

Das  Porto  für  Drucksachen  unter  Band  (Streif=  oder  Kreuzband-Sendungen),
welche  den  Bestimmungen  des  Reglements  entsprechen,  beträgt  ohne  Unterschied  der
Entfernung  für  je  2½  Loth,  oder  einen  Bruchtheil  davon:  4  Pfennige,  resp.
1  Krenzer  Süddeutsche  Währung,  mithin:

bis  2½  Lohh  einschließlich  —  Sgr.  4  Pf.  resp.  1  Kreuzer  Südd.  Währ.,
über  2  ½  »  5  7,  «  —»  »  »  2  »  »  »
»  5  »  7  ½  7  »  1  !.□n"vßr½r“.!.  11  3  7“  1  »
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Die  Sendungen  unter  Band  müssen  mit  Freimarken  frankirt  sein.

Für  Drucksachen  unter  Band,  welche  den  Bestimmungen  des  Reglements  nicht
entsprechen,  ist  das  Brief-Porto,  jedoch  unter  Anrechnung  der  etwa  verwendeten
Freimarken  zu  entrichten.

Für  unzulänglich  frankirte  Drucksachen  unter  Band  wird  vom  Adressaten  der
fehlende  Betrag  nach  der  Taxe  für  dergleichen  Sendungen  eingezogen,  jedoch  unter
Abrundung  der  bei  dem  nachträglich  zu  erhebenden  Betrage  sich  etwa  ergebenden
Pfennige  auf  Viertel-Silbergroschen,  resp.  Bruchkreuzer  auf  volle  Kreuzer  (siehe
§§.  42  und  43).

Für  gedruckte  Anzeigen  aller  Art,  z.  B.  Geschäfts-Avise,  Preis-Courante  2c.,
welche  mittelst  offener  Karten  expedirt  werden,  beträgt  das  Porto  4  Pfennige
resp.  1  Kreuzer  pro  Stück.  Dasselbe  ist  durch  Berwendung  der  entsprechenden
Freimarke  zu  entrichten.

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