Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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B.  Porto  für  Packet-Sendungen  und  für  Sendungen  mit
Werths-Deklaration.

8.  7.
Packet-Sendungen.

Das  Porto  für  Packet-Sendungen  beträgt  1½  Pfennige  oder  7/16  Kreuzer
für  jedes  Pfund  auf  je  Fünf  Meilen  der  direkten  Entfernung,  wobei  überschießende
Pfundtheile  gleich  Einem  Pfunde  und  Entfernungen  unter  Fünf  Meilen  für  volle
Fünf  Meilen  gerechnet  werden.

Als  geringster  Satz  für  eine  jede  derartige  Sendung  ist  das  doppelte  Brief-Porto
  (§§.  1  und  2)  zu  erheben.

§.  8.
Begleitbriefe.
Für  die  den  Packet-Sendungen  beigegebenen  Begleitbriefe  unter  1  Loth  ist
ein  besonderes  Porto  nicht  zu  zahlen.  Für  dergleichen  Begleitbriefe  im  Gewicht
von  1  Loth  und  darüber  wird  das  doppelte  Brief-Porto  (§§.  1  und  2)  erhoben.

§.  9.
Sendungen  mit  Wertbs-Deklaration.
Für  Sendungen  mit  Werths-Deklarationen  wird  erhoben:
1)  das  Porto  nach  der  Entfernung  und  dem  Gewichte:
a)  für  Briefe  nach  dem  Brief-Porto-Satze  (§§.  1  und  2),
b)  für  Packete  nach  dem  Packet-Porto-Satze  (§.  7),
2)  das  Werth-Porto  nach  dem  angegebenen  Werthe  (§.  10).

S.  10.
Wertb-Porto.
Das  Werth-Porto  beträgt  für  den  angegebenen  Werth

Über  380  Thlr.  oder  Über  100  Khlr.  (175
697  ½  Fr.  dis  100  Thlr.  vou  Poenr  !  2t

uo  5
auf  Entfernungen  unter  und  bis  10  Meilen  ½  Sgr.  (1¾  1  Sgr.  1  38  2  3½  *v)
„  5„  über  10  bis  50  „  1  „  3½  „  7“  7  5%  5?°  *
„  „  „f„  50  Meilen.  „  2  „  (7  „  14  „  )  4,„  (1

Für  Geldsendungen,  sowie  für  Sendungen  von  Papieren  im  Werthe  von
mehr  als  1000  Thlr.  (1750  Fl.)  tritt  für  den  1000  Thlr.  (1750  Fl.)  übersteigenden
  Theil  der  deklarirten  Summe  eine  Ermäßigung  des  Werth-Portos  auf

die  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze  ein.

*“  7  J