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B. Porto für Packet-Sendungen und für Sendungen mit
Werths-Deklaration.
8. 7.
Packet-Sendungen.
Das Porto für Packet-Sendungen beträgt 1½ Pfennige oder 7/16 Kreuzer
für jedes Pfund auf je Fünf Meilen der direkten Entfernung, wobei überschießende
Pfundtheile gleich Einem Pfunde und Entfernungen unter Fünf Meilen für volle
Fünf Meilen gerechnet werden.
Als geringster Satz für eine jede derartige Sendung ist das doppelte Brief-
Porto (§§. 1 und 2) zu erheben.
§. 8.
Begleitbriefe.
Für die den Packet-Sendungen beigegebenen Begleitbriefe unter 1 Loth ist
ein besonderes Porto nicht zu zahlen. Für dergleichen Begleitbriefe im Gewicht
von 1 Loth und darüber wird das doppelte Brief-Porto (§§. 1 und 2) erhoben.
§. 9.
Sendungen mit Wertbs-Deklaration.
Für Sendungen mit Werths-Deklarationen wird erhoben:
1) das Porto nach der Entfernung und dem Gewichte:
a) für Briefe nach dem Brief-Porto-Satze (§§. 1 und 2),
b) für Packete nach dem Packet-Porto-Satze (§. 7),
2) das Werth-Porto nach dem angegebenen Werthe (§. 10).
S. 10.
Wertb-Porto.
Das Werth-Porto beträgt für den angegebenen Werth
Über 380 Thlr. oder Über 100 Khlr. (175
697 ½ Fr. dis 100 Thlr. vou Poenr ! 2t
uo 5
auf Entfernungen unter und bis 10 Meilen ½ Sgr. (1¾ 1 Sgr. 1 38 2 3½ *v)
„ 5„ über 10 bis 50 „ 1 „ 3½ „ 7“ 7 5% 5?° *
„ „ „f„ 50 Meilen. „ 2 „ (7 „ 14 „ ) 4,„ (1
Für Geldsendungen, sowie für Sendungen von Papieren im Werthe von
mehr als 1000 Thlr. (1750 Fl.) tritt für den 1000 Thlr. (1750 Fl.) über-
steigenden Theil der deklarirten Summe eine Ermäßigung des Werth-Portos auf
die Hälfte der vorstehenden Sätze ein.
*“ 7 J