Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8.  17.
Rücksendung.

Für  unbestellbare  gewöhnliche  Briefe  bis  zum  Gewichte  von  /,  Pfund,  Drucksachen
  unter  Band,  offene  Karten,  Waarenproben=  und  Muster-Sendungen,  rekommandirte
  Sendungen,  Briefe  mit  Insinnations-Dokumenten  und  Briefe  ohne  Werths-Deklaration
  mit  Postvorschuß  (§.  19)  ist  von  dem  Absender  nur  das  Porto  für  die
Beförderung  bis  zum  Bestimmungsorte,  für  die  Rücksendung  aber  kein  Porto  zu  zahlen.

Für  alle  übrigen  unbestellbaren  Sendungen  ist  das  Porto,  beziehungsweise
auch  das  Werth-Porto  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung,  zu  entrichten.  Für
Begleitbriefe  (zu  Packeten),  auch  wenn  dieselben  das  Gewicht  von  1  Loth  erreichen
oder  übersteigen,  wird  jedoch  Retour-Porto  nicht  erhoben.

Rekommandations-Gebühr  (§.  6),  Gebühr  für  Postanweisungen  (§.  18),  Prokura-Gebühr
  für  Postvorschüsse  (§.  19)  und  Rückschein-Gebühr  (§.  20),  werden
bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

II.  Porto  und  Gebühren  für  Postanweisungen,  Postvorschüsse,
Rückscheine  und  Laufzettel.
8.  18.
Postanweisungen.
Die  Gebühr  für  Zahlungen  mittelst  Postanweisungen  beträgt:
bei  einer  Zahlung  unter  und  bis  zu  25  Thlr.  (433/4  Fl.)
einschließliggnnn
bei  einer  Zahlung  über  25  Thlr.  (433¾  Fl.)  bis  zu
50  Thlr.  (87½  Fl.)  einschließlich..  4  Srgr.,  resp.  12  Kr.,
ohne  Unterschied  der  Entfernung.
Die  Gebühr  ist  vom  Absender  zu  entrichten,  möglichst  durch  Verwendung
von  Post-Freimarken.
Werden  in  dem  Coupon,  außer  den  nach  Maßgabe  des  Vordrucks  zulässigen
Angaben,  sonstige  Mittheilungen  auf  der  Vorder=  oder  Rückseite  gemacht,  so  ist
von  dem  Absender  noch  das  tarifmäßige  Brief-Porto  zu  entrichten.

§.  19.
Postvorschüsse.
Für  Postvorschüsse  wird  erhoben:
a)  das  Porto  für  den  Brief  cce.,
b)  an  Prokura-Gebühr  für  jeden  Thaler  oder  für  jeden  Theil  eines  Thalers
  ½  Sgr.  (1¾  Kr.),  im  Minimum  aber  1  Sgr.  (3½  Kr.).

2  Sgr.,  resp.  6  Kr.,