Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8.  11.
Mehrere  Stücke  zu  einem  Begleitbriefe.
Wenn  mehrere  Sendungen  zu  einem  Begleitbriefe  (Adresse)  gehören,  so  wird
für  jedes  einzelne  Stück  die  Taxe  selbstständig  berechnet,  und  zwar  sowohl  in  Beziehung
  a  uf  das  Packet-Porto  (§.  7),  als  auf  das  Werth-Porto  (§.  10).

D.  Porto  für  Sendungen  nach  und  von  den  außerhalb  des  Preußi—
schen  Postgebiets  belegenen  Orten.

8.  15.
Das  Porto  für  Sendungen  nach  und  von  den  außerhalb  des  Preußischen  Postgebiets
  belegenen  Orten  richtet  sich  nach  den  mit  den  betreffenden  fremden  Postverwaltungen
  abgeschlossenen  Verträgen.

E.  Porto  für  Nachsendung  und  für  Rücksendung.

8.  16.
Nachsendung.

Für  nachzusendende  Gegenstände  wird  das  Porto  und  beziehungsweise  auch
das  Werth-Porto  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen,  jedoch  mit
der  Beschränkung,

daß  das  Porto  höchstens  nur  betragen  darf:

a)  für  gewöhnliche  Briefe,  rekommandirte  Briefe,  Briefe  mit  Insinuations=Dokumenten

  und  Briefe  ohne  Werths-Deklaration  mit  Postvorschuß  (8.  19):
unter  1  Lott...  3  Sgr.,  resp.  9  Krenzer,
von  1  Loth  und  darüler  6  Sgr.,  resp.  18  Krenzer,

b)  für  Begleitbriefe  von  1  Loth  und  darüber  6  Sgr.,  resp.  18  Kreuzer,
und  daß  für  Drucksachen  unter  Band,  für  offene  Karten,  sowie  für  Waarenproben=
  und  Mustersendungen  ein  neuer  Ansatz  nicht  stattfindet.

Die  Erhebung  von  Porto  für  die  Nachsendung  findet  auch  auf  die  Portopflichtigen
  Sendungen  Anwendung,  die  an  Civil=  oder  Militair-Personen  gerichtet  sind,
welche  sich  auf  Dienstreisen  befinden.

Rekommandations-Gebühr  (§.  6),  Gebühr  für  Postanweisungen  (§.  18),
Prokura-Gebühr  für  Postvorschüsse  (s.  19)  und  Rückschein-Gebühr  (§.  20)  werden
bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

Nachsendungen  vom  ersten  Bestimmungsorte  unmittelbar  nach  dem  Abgangsorte
  werden  wie  Rücksendungen  (§.  17)  behandelt.