Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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8. 20. 
Räckscheine. 
Für Rückscheine (Retour-Recepisse) über rekommandirte Sendungen wird eine 
besondere Gebühr nicht erhoben. 
Für Rückscheine (Retour-Recepisse) über Fahrpost-Sendungen ist eine Gebühr 
von 2 Sgr. resp. 6 Kr. bei der Aufgabe zu entrichten. 
Gehören mehrere Packete zu einem Begleitbriefe, so wird die Gebühr nur ein- 
mal erhoben. Die Rückschein -Gebühr ist auch bei portofreien Sendungen zu entrichten. 
§. 21. 
Laufzettel wegen Postsendungen. 
Wenn wegen richtiger Beförderung von Postsendungen Zweifel entstehen, so 
kann der Absender offene Requisitionen (Laufzettel) mit genauer Bezeichnung des 
Namens, Standes und Wohnorts des Adressaten erlassen, worin von den Postan- 
stalten über den Verbleib Auskunft gegeben werden muß. Für einen solchen Lauf- 
zettel zahlt derjenige, auf dessen Verlangen die Absendung erfolgt, das einfache 
Brief-Porto (§. 1), welches ihm, Falls irgend eine Unregelmäßigkeit bei den Preu- 
Pischen Postanstalten vorgekommen ist, erstattet wird. 
Für Laufzettel wegen gewöhnlicher Briefe ist das Porto jedoch nur in den- 
jenigen Fällen zu erheben, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung an den 
Adressaten festgestellt wird. 
Für Laufzettel, welche portofreie Gegenstände betreffen, findet eine Erhebung 
von Porto nicht statt. 
III. Gebühren für den Zeitungsverkehr. 
8. 23. 
Zeitungs Proviflon. 
An Provision für den Zeitungsverkehr der Preußischen Postanstalten 
unter sich und mit den nicht zum Deutschen Postvereine gehörigen 
fremden Postanstalten werden 25 Prozent des Einkaufspreises erhoben, vor- 
ausgesetzt, daß diese 25 Prozent des Einkaufspreises nicht mehr betragen als: 
a) für Zeitungen, welche innerhalb des Preußischen Postbezirks 
erscheinen: 
4 PDf. für den ganzen Druckbogen, 
2½ „ „ „ halben „ oder der bei genauer Re- 
1½ „ „ „ viertel „ duktion sich ergebende 
1½ „ „ „ ganzen Bogen Beilage, Betrag in Kreuzern; 
1 # 11 11 halben 7! 77
	        
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