Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Polizeibeamte  117

keit  durch  die  Amtsh.  auf  Zeit,  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses
aber  ganz  aus  ihrem  Amte  entfernt  werden.  Die  Wahl  der  Bürger—
meister  kl.  StO.,  Gemeindevorstände,  Gutsvorsteher  und  ihrer  Stell—
vertreter  bei  Handhabung  der  Polizei  bedarf  der  Bestätigung  der
Amtsh.  (RStO.  8  101,  kl.  StO.  Art.  IV  88  6,  17,  RLGDOD.  8g8  6l1,
80,  84).  Die  Unterschrift  polizeilicher  Bekanntmachungen  lautet  in
Städten  RStO.:  der  Stadtrat,  in  Städten  kl.  StO.:  der  Bürger—
meister,  in  Landgemeinden  und  selbständigen  Gutsbezirken:  der  Ge—
meindevorstand,  der  Gutsvorsteher  (38B.  1875  S.  21,  28).  Der  Zustimmung
  der  Gemeindevertretung  bedarf  es,  abgesehen  von  ihrem
Gehör  beim  Erlaß  polizeilicher  Regulative  (s.  Polizeigewalt  1I),  zu  allen
polizeilichen  Einrichtungen,  deren  Ausführung  mit  KRKosten  für  die  Gemeinde
  verbunden  ist  (RLO.  §  69  5,  RStO.  8§  685b).  Der  Bezirksausschuß
  ist  beratendes  Organ  bei  allgemeinen,  das  Interesse  des  Bezirks
  betreffenden  polizeilichen  Alaßregeln.  Seine  Miitglieder  sind
berufen,  bei  der  Aussicht  über  die  Polizeiverwaltung  mitzuwirken
(Ges.  vom  21.  April  1873  S.  275  §8  121,  191).  Uber  die  Befugnisse
  und  Zuständigkeitsgrenzen  der  P.  s.  Polizeigewalt,  Verwaltungsstrafsachen,
  Gerichtliche  Polizei,  Sicherheitspolizei,  Justiz  und  Verwaltung.
  Zu  den  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  gehören  von  den
oben  Genannten  nur  die  Bürgermeister  kl.  St  O.,  Gemeindevorstände
und  Gutsvorsteher  (s.  Gerichtliche  Polizei).  Besondere  Bestimmungen
gelten  über  die  Behörden  für  die  Sicherheitspolizei  (s.  d.),  die  gerichtliche
  Polizei  (s.  d.),  die  Bergpolizei  (s.  d.),  die  Bahnpolizei  (s.  Eisenbahnwesen
  II  1  a,  V  2),  für  die  Studierenden  der  Universität  (s.  Akademische
  Gerichtsbarkeit),  für  Bad  Elster  (s.  d.),  für  die  Landesanstalten
und  die  staatlichen  Gefangenhäuser  (RStO.  §  101),  für  die  Strompolizei
  (s.  d.)  und  für  die  Landespolizeibehörden  (s.  d.).

II.  Polizeibeamte.  Das  ausführende  Organ  der  königl.  Polizeibehörden
  ist  die  Gendarmerie  (s.  d.).  Die  Gemeindebehörden  haben
das  Exekutivpersonal  selbst  anzustellen.  Der  Polizeidirektion  (s.  d.)
Dresden  ist  ein  vom  Staate  angestelltes  Stadtgendarmeriekorps  zur
Verfügung  gestellt.  Auch  auf  die  übrigen  eximierten  Städte  (s.  d.)  erstrecht
  sich  die  Tätigkeit  der  Landgendarmerie  nicht.  In  anderen
Städten  RStO.  hat  sich  die  Tätigkeit  der  Gendarmerie  im  wesentlichen
  auf  die  Anzeigeerstattung  zu  beschränken.  Auch  in  den  übrigen
Ortschaften  ist  die  Handhabung  der  Ortspolizei  zunächst  den  örtlichen
Polizeiorganen  zu  überlassen  (s.  Gendarmerie  I  1).  Um  den  Polizeiorganen
  eng  zusammenhängender  Orte  die  Mlöglichkeit  zu  bieten,  auch
außerhalb  ihres  Dienstbezirkts  Amtshandlungen  im  Sinne  von  §  113
des  St  GB.  vorzunehmen,  ist  diesen  Gemeinden  die  Vereinbarung  empfohlen,
  daß  sie  ihre  ausführenden  Organe  zugleich  für  die  Aachbargemeinde
  in  Pflicht  nehmen  dürfen  (MVO.  vom  15.  Okt.  1896,
Fischer  XVIII  186).  In  den  Landgemeinden  sollen  für  den  Tagesund
  Nachtdienst  besondere  Personen  angestellt  werden  (s.  Nachtwachen).