Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 15. März 1868.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
X. 1c.
Bei der fortwährenden Zunahme der Zahl und des Umfangs der Grundstücks-
Zusammenlegungen im Großherzogthume, haben Wir zu deren Förderung und zur
Vereinfachung des Geschäftsgangs für zweckmäßig erachtet, daß die Arbeiten der
Landesvermessung im Uebrigen fürerst auf das Nothwendigste beschränkt werden und
bis auf Weiteres eine Uebertragung der Vermessungs-Direktions-Geschäfte auf die
General-Ablösungs= Kommission erfolge.
Wir verordnen deshalb mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
§. 1.
Die unter dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums bestehende
Vermessungs-Direktion wird vom 1. Juli 1868 an bis auf Weiteres aufgehoben.
8. 2
Von demselben Zeitpunkte an tritt bis auf Weiteres in die General- Ablö-
sungs-Kommission ein technisches Mitglied für die Vermessung heiten mit
vollem Stimmrechte in den letztern ein und wird der General- #een Eeneenans
eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von Vermessungs-Revisoren beigegeben.
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