130
Die Beschlüsse der General-Versammlung sind in ein Protololl--Buch einzu-
tragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staatsbehörde gestattet wer-
den muß.
Abschnitt IV.
Von der Auflösung der Genossenschaft und dem Ausscheiden einzelner
Genossenschafter.
Art. 33.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments).
Art. 34.
Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere,
als die im gegenwärtigen Gesetze (Art. 1) bezeichneten geschäftlichen Zwecke ver-
folgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschä-
digung Statt findet.
Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Erkenntniß auf
Betreiben des Staats-Ministeriums erfolgen. Als das zuständige Gericht ist das-
jenige Kreisgericht anzusehen, bei welchem die Genossenschaft ihren ordentlichen Ge-
richtsstand hat.
Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gericht demjenigen Gericht, welches
das Genossenschafts-Register führt, zur Eintragung und Veröffentlichung nach Art. 36
mitzutheilen.
Art. 35.
Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des er-
öffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschafts-
Register angemeldet werden, sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die für
die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden.
Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden,
sich bei dem Vorstande der Genossenschaft zu melden.
Art. 36.
Die Konkurs-Eröffnung ist vom Konkurs-Gerichte von Amtswegen in das
Genossenschafts -Register einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch
eine Anzeige in den in Art. 4 Nr. 6 bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn