Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

130 
Die Beschlüsse der General-Versammlung sind in ein Protololl--Buch einzu- 
tragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staatsbehörde gestattet wer- 
den muß. 
Abschnitt IV. 
Von der Auflösung der Genossenschaft und dem Ausscheiden einzelner 
Genossenschafter. 
Art. 33. 
Die Genossenschaft wird aufgelöst: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft; 
3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments). 
Art. 34. 
Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere, 
als die im gegenwärtigen Gesetze (Art. 1) bezeichneten geschäftlichen Zwecke ver- 
folgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschä- 
digung Statt findet. 
Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Erkenntniß auf 
Betreiben des Staats-Ministeriums erfolgen. Als das zuständige Gericht ist das- 
jenige Kreisgericht anzusehen, bei welchem die Genossenschaft ihren ordentlichen Ge- 
richtsstand hat. 
Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gericht demjenigen Gericht, welches 
das Genossenschafts-Register führt, zur Eintragung und Veröffentlichung nach Art. 36 
mitzutheilen. 
Art. 35. 
Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des er- 
öffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschafts- 
Register angemeldet werden, sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die für 
die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. 
Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, 
sich bei dem Vorstande der Genossenschaft zu melden. 
Art. 36. 
Die Konkurs-Eröffnung ist vom Konkurs-Gerichte von Amtswegen in das 
Genossenschafts -Register einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch 
eine Anzeige in den in Art. 4 Nr. 6 bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.