Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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das  Genossenschafts  -Register  nicht  bei  dem  Konkurs-Gericht  geführt  wird,  so  ist
die  Konkurs-Eröffnung  von  Seiten  des  Konkurs-Gerichts  dem  die  Stelle  des
Handelsgerichts  vertretenden  Einzelgericht,  bei  welchem  das  Register  geführt  wird,
zur  Bewirkung  der  Eintragung  unverzüglich  anzuzeigen.

Art.  37.

Jeder  Genossenschafter  hat  das  Recht,  aus  der  Genossenschaft  auszutreten,
auch  wenn  der  Gesellschaftsvertrag  auf  bestimmte  Zeit  geschlossen  ist.

Ist  über  die  Kündigungsfrist  und  den  Zeitpunkt  des  Austritts  im  Gesellschaftsvertrage
  Nichts  festgesetzt,  so  findet  der  Austritt  nur  mit  dem  Schluß  des  Geschäftsjahres
  nach  vorheriger,  mindestens  vierwöchiger  Aufkündigung  Statt.  Ferner
erlischt  die  Mitgliedschaft  durch  den  Tod,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  keine  entgegengesetzten
  Bestimmungen  enthält.

In  jedem  Falle  kann  die  Genossenschaft  Genossenschafter  aus  den  im  Gesellschaftsvertrage
  festgesetzten  Gründen,  sowie  wegen  des  Verlusts  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  ausschließen.

Art.  38.

Die  aus  der  Genossenschaft  ausgetretenen  oder  ausgeschlossenen  Genossenschafter,
sowie  die  Erben  verstorbener  Genossenschafter,  bleiben  den  Gläubigern  der  Genossenschaft
  für  alle  bis  zu  ihrem  Ausscheiden  von  der  Genossenschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten
  bis  zum  Ablauf  der  Verjährung  (Art.  51)  verhaftet.

Wenn  der  Gesellschaftsvertrag  nichts  Anderes  bestimmt,  haben  sie  an  den
Reserve-Fonds  und  an  das  sonst  vorhandene  Vermögen  der  Genossenschaft  keinen
Anspruch,  sind  vielmehr  nur  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  ihnen  der  eingezahlte
Geschäftsantheil  nebst  den  zugeschriebenen  Dividenden  binnen  drei  Monaten  nach
ihrem  Ausscheiden  ausgezahlt  werde.

Gegen  diese  Verpflichtung,  auch  wenn  sich  das  Vermögen  der  Genossenschaft
bei  dem  Austritt  oder  der  Ausschließung  eines  Genossenschafters  vermindert  hat,
kann  sich  die  Genossenschaft  nur  dadurch  schützen,  daß  sie  ihre  Auflösung  beschließt
und  zur  Liquidation  schreitet.

Abschnitt  V.
Von  der  Liquidation  der  Genossenschaft.

Art.  39.  ·
Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  außer  dem  Falle  des  Konkurses  erfolgt
die  Liquidation  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch  den  Gesellschafts-20“