Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 22. März 1868.
Ministerial-Bekanntmachung.
Um eine gleichmäßige Handhabung der den Bau und die Unterhaltung äffent-
licher Wege im Großherzogthume betreffenden Gesetze und Verordnungen zu er-
leichtern und zu sichern, wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, die nachstehende
Ausführungsverordnung zu den Gesetzen über den Straßenbau
vom 10. April 1821 mit authentischer Interpretation vom 19. März 1842,
ferner zu den Gesetzen vom 5. Februar 1836 und 31. August 1844, so-
wie zu den Artikeln 4, 16 und der Schlußvorschrift der Gemeindeordnung
vom 22. Februar 1850 resp. 18. Januar 1854,
andurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht.
A. Eintbeilung der Straßen nach ihrer Bestimmung und Bauweise.
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Sämmtliche zur öffentlichen Benutzung bestimmte Straßen und Wege des
Großherzogthums zerfallen in
I. Chausseen oder Kunststraßen, d. h. solche Wege, bei deren Anlage
und Unterhaltung die von der Großherzoglichen Staatsregierung rücksichtlich
der Breite und Begründung der Fahrbahn, der Bankets, der Gräben, der
Steigungsverhältnisse und sonst instruktionsmäßig als dem Bedürfnisse einer
Kunststraße entsprechend erachteten Vorschriften in Anwendung zu bringen
sind. (Gesetz vom 10. April 1821 §. 1 vergl. mit §. 3.)
Verkehrs= und Verbindungs-Wege (Straßen II. Klasse), welche um
ihres gemeinen Nutzens willen unter sachverständiger Leitung, d. h. wenig-
stens unter Leitung eines im Wegebau erfahrenen Aufsehers
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II.
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