Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 22. März 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Um eine gleichmäßige Handhabung der den Bau und die Unterhaltung äffent- 
licher Wege im Großherzogthume betreffenden Gesetze und Verordnungen zu er- 
leichtern und zu sichern, wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, die nachstehende 
Ausführungsverordnung zu den Gesetzen über den Straßenbau 
vom 10. April 1821 mit authentischer Interpretation vom 19. März 1842, 
ferner zu den Gesetzen vom 5. Februar 1836 und 31. August 1844, so- 
wie zu den Artikeln 4, 16 und der Schlußvorschrift der Gemeindeordnung 
vom 22. Februar 1850 resp. 18. Januar 1854, 
andurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
A. Eintbeilung der Straßen nach ihrer Bestimmung und Bauweise. 
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Sämmtliche zur öffentlichen Benutzung bestimmte Straßen und Wege des 
Großherzogthums zerfallen in 
I. Chausseen oder Kunststraßen, d. h. solche Wege, bei deren Anlage 
und Unterhaltung die von der Großherzoglichen Staatsregierung rücksichtlich 
der Breite und Begründung der Fahrbahn, der Bankets, der Gräben, der 
Steigungsverhältnisse und sonst instruktionsmäßig als dem Bedürfnisse einer 
Kunststraße entsprechend erachteten Vorschriften in Anwendung zu bringen 
sind. (Gesetz vom 10. April 1821 §. 1 vergl. mit §. 3.) 
Verkehrs= und Verbindungs-Wege (Straßen II. Klasse), welche um 
ihres gemeinen Nutzens willen unter sachverständiger Leitung, d. h. wenig- 
stens unter Leitung eines im Wegebau erfahrenen Aufsehers 
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II. 
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