Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Ob ausnahmsweise für einen Weg dieser Gattung ein ermäßigtes Wege- 
oder Brücken-Geld verwilligt werden soll, bleibt dem Ermessen des Staats-Ministe- 
riums für den einzelnen Fall vorbehalten. 
· Kommt in Frage, ob ein öffentlicher Weg als entbehrlich eingezogen wer— 
den könne, so ist dieselbe nach Maßgabe des §. 18 des Gesetzes vom 10. April 
1821 zur Entscheidung zu bringen. 
C. Von dem Expropriations-Rechte in Straßenbau-Sachen. 
S. 16. 
Zur Anlegung von Chausseen, sowie zur Gewinnung des zum Bau und 
zur Unterhaltung der Chausseen erforderlichen Materials, besteht für den Staat 
sowohl als für andere Bauunternehmer (§. 8) gegenüber den Eigenthümern von 
Grundstücken jeder Art das Recht der Enteignung gegen zu gewährende Entschä- 
digung nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 7, 8, 9 des Gesetzes vom 
10. April 1821, für Privat-Unternehmer jedoch nur unter der Voraussetzung, 
daß der Bauplan die landesfürstliche Genehmigung gefunden hat. (Gesetz von 1821, 
§§. 7, 8, 9. — Nachtragsgesetz vom 5. Februar 1836, S. 1.) 
Ueber die Nothwendigkeit und folgeweise über den Umfang der vorzunehmen- 
den Expropriation entscheidet, mit Ausschluß des Rechtswegs, in erster Instanz der 
Bezirks-Direktor, in zweiter Instanz das Staats-Ministerium. (Gesetz vom 5. Feb- 
ruar 1836, S. 4). 
Auch für die im §. 1, II. genannte Straßengattung steht den Baupflichtigen 
das gleiche Recht zu mit der Erweiterung: „Wenn zu der gesetzlichen Verbreiterung 
des Wegs die Abtretung von Triften oder Lehden nothwendig wird, ingleichen zu 
demselben Zweck die Niederschlagung ober Versetzung einzelner Bäume (nicht gan- 
zer Baumreihen) verlangt werden muß, ist der Eigenthümer verpflichtet, diesen An- 
forderungen ohne Entschädigung zu genügen.“ (Gesetz vom 31. August 1844, 
S. 13, Z. 3, 4 
In Bezug auf die im §. 1, III. genannte Wegegattung besteht das obige 
Expropriations-Recht für die Baupflichtigen nur dann und nur in so weit, als die 
Aufsichtsbehörde die Verbreiterung der Wege, die Umgehung von Hohlwegen, oder 
die Wegschaffung von Hecken und Sträuchen auf Grund der authentischeu Inter- 
pretation in Satz 4 der Bekanntmachung vom 19. März 1842 (Reg. Bl. S. 128) 
bezüglich des §. 6 der gegenwärtigen Verordnung anordnet. 
DPD. Von der Aufsichtsführung über den Wegebau. 
S. 17. 
Unter Oberleitung des Staats-Ministeriums haben die Bezirks-Direktoren
	        
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