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die Verpflichtung, für die gehörige Ausführung der den Bau und die Unterhaltung
der öffentlichen Wege betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen. (Gesetz von
1844, §§. 14, 21. — Gesetz von 1821, §. 2. — Gesetz vom 5. März 1850, §. 9,
Z. 2). Sie haben sich bei dieser Aufsichtsführung der Mitwirkung nicht nur des
Polizei-Personals, sondern auch geeigneter Privat-Personen oder einzelner Mitglieder
des Bezirks-Ausschusses zu bedienen.
Der Bezirks-Ausschuß und dessen Mitglieder sind berufen, Wahrnehmungen
über mangelhafte Zustände in der Unterhaltung der öffentlichen Straßen den zu-
ständigen Aufsichtsbehörden zur Kenntniß zu bringen, bezüglich Anträge auf deren
Beseitigung zu stellen.
Verantwortlich sind den Bezirks-Direktoren rücksichtlich der von Gemeinden zu
unterhaltenden Wege die Gemeindevorstände. (Gemeinde-Ordnung von 1854, Art.
111. — Ausführungs-Verordnung vom 22. Mai 1850, Art. 3), rücksichtlich der
Staats-Chausseen die für dieselben bestellten Bau-Offizianten, rücksichtlich der zu
Kronguts-Bezirken gehörigen öffentlichen Wege die nach Artikel 2 der Verordnung
vom 25. Juni 1851 (Reg. Bl. S. 290) von dem Großherzoglichen Hof-Mar-
schallamte bestellten Beamten unter disziplinarischer Mitwirkung des letzteren. In
Bezug auf vom Gemeindebezirke eximirte Waldungen haben die Bezirks-Direktoren
nach Maßgabe der angezogenen Verordnung Art. 1 selbst und unmittelbar zu ver-
fügen, oder ihre nach Art. 4 derselben beauftragten Stellvertreter bezüglich unter
geeigneter Mitwirkung der diesen sonst vorgesetzten Behörden verantwortlich zu
machen.
Gegen säumige oder ungehorsame Gemeindevorstände ist von den Bezirks-
Direktoren zunächst mit Geldstrafen disziplinarisch einzuschreiten. Verweigern
aber Gemeinden die Verwilligung der Baumittel und sonst die Erfüllung der gesetz-
lichen Wegebaupflicht, so ist gegen dieselben nach Art. 165 der Gemeinde-Ordnung
mit zwangsweiser Einstellung der Baukosten in den Jahres-Voranschlag der
Gemeinde, sofern aber Gefahr im Verzug oder dies sonst den Umständen nach an-
gemessen erscheint, nach Art. 16, Absatz 2, der Gemeinde-Ordnung mit Ausfüh-
rung des Baues auf Kosten und für Rechnung der Gemeinde zu verfahren.
Weimar, am 9. März 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
v. Watzdorf.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.