Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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die Verpflichtung, für die gehörige Ausführung der den Bau und die Unterhaltung 
der öffentlichen Wege betreffenden Gesetze und Verordnungen zu sorgen. (Gesetz von 
1844, §§. 14, 21. — Gesetz von 1821, §. 2. — Gesetz vom 5. März 1850, §. 9, 
Z. 2). Sie haben sich bei dieser Aufsichtsführung der Mitwirkung nicht nur des 
Polizei-Personals, sondern auch geeigneter Privat-Personen oder einzelner Mitglieder 
des Bezirks-Ausschusses zu bedienen. 
Der Bezirks-Ausschuß und dessen Mitglieder sind berufen, Wahrnehmungen 
über mangelhafte Zustände in der Unterhaltung der öffentlichen Straßen den zu- 
ständigen Aufsichtsbehörden zur Kenntniß zu bringen, bezüglich Anträge auf deren 
Beseitigung zu stellen. 
Verantwortlich sind den Bezirks-Direktoren rücksichtlich der von Gemeinden zu 
unterhaltenden Wege die Gemeindevorstände. (Gemeinde-Ordnung von 1854, Art. 
111. — Ausführungs-Verordnung vom 22. Mai 1850, Art. 3), rücksichtlich der 
Staats-Chausseen die für dieselben bestellten Bau-Offizianten, rücksichtlich der zu 
Kronguts-Bezirken gehörigen öffentlichen Wege die nach Artikel 2 der Verordnung 
vom 25. Juni 1851 (Reg. Bl. S. 290) von dem Großherzoglichen Hof-Mar- 
schallamte bestellten Beamten unter disziplinarischer Mitwirkung des letzteren. In 
Bezug auf vom Gemeindebezirke eximirte Waldungen haben die Bezirks-Direktoren 
nach Maßgabe der angezogenen Verordnung Art. 1 selbst und unmittelbar zu ver- 
fügen, oder ihre nach Art. 4 derselben beauftragten Stellvertreter bezüglich unter 
geeigneter Mitwirkung der diesen sonst vorgesetzten Behörden verantwortlich zu 
machen. 
Gegen säumige oder ungehorsame Gemeindevorstände ist von den Bezirks- 
Direktoren zunächst mit Geldstrafen disziplinarisch einzuschreiten. Verweigern 
aber Gemeinden die Verwilligung der Baumittel und sonst die Erfüllung der gesetz- 
lichen Wegebaupflicht, so ist gegen dieselben nach Art. 165 der Gemeinde-Ordnung 
mit zwangsweiser Einstellung der Baukosten in den Jahres-Voranschlag der 
Gemeinde, sofern aber Gefahr im Verzug oder dies sonst den Umständen nach an- 
gemessen erscheint, nach Art. 16, Absatz 2, der Gemeinde-Ordnung mit Ausfüh- 
rung des Baues auf Kosten und für Rechnung der Gemeinde zu verfahren. 
Weimar, am 9. März 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
v. Watzdorf. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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