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Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, sowie den fürstenmäßigen
Mitgliedern des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses wird das Briefund
Fahrpost-Porto-Freithum in demselben Umfange gewährt, wie solches den
Mitgliedern der Norddeutschen Regenten-Häuser zusteht.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Fahrpost-Sendungen zwischen den
Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postgebiets
keine Anwendung. (Vergl. Art. 1 7.)
Art. 2.
In Angelegenheiten des Reichstags des Norddeutschen Bundes sind
innerhalb des Norddeutschen Postgebiets alle diejenigen Briefe (mit Einschluß der
Kreuz= und Streifband-Sendungen) und Aktensendungen portofrei, welche entweder
a) an den Reichstag oder dessen Präsidenten adressirt sind oder
b) von dem Reichstag abgesendet werden. Im letzteren Fall (zu b) ist erforderlich,
daß die Sendungen als „Reichstags-Angelegenheit“ bezeichnet und
mit dem Siegel des Reichstags verschlossen sind.
Wegen der Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und
anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets vergl. Art. 17.
Art. 3.
Die von unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörden, mit Einschluß der
solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, in reinen Staats-= oder Bundes-Dienstangelegenheiten
abgesandten oder an sie eingehenden Korrespondenz-,
Geld= und Packet-Sendungen sind portofrei im ganzen Norddeutschen
Posigebiet, mit Ausnahme der Fahrpost--Sendungen zwischen den Hohenzollernschen
Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets. (Vergl. Art. 17.)
Zur Anerkennung dieser Porto-Freiheit durch die Postanstalten ist erforderlich,
daß die Sendungen:
a) mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen und
b) auf der Adresse mit dem Portofreiheits-Vermerk als „Bundes-Dienstsache“,
„Militaria“, „Marine-Sache“, „Staats-Dienstsache“, „Königliche
Dienstsache“, „Großherzogliche 2c. Dienstsache“, „Postsache“, „Telegraphen-Sache“,
„Zeitungssache“, „Zollvereins = Sache“, oder mit einer anderen entsprechenden
Bezeichnung versehen sind;
auch müssen
c) diejenigen Sendungen, welche nicht von einer Behörde oder einem die Stelle
einer Behörde vertretenden einzelnen Beamten ausgehen, durch eigenhändige
Namensunterschrift nebst Angabe des Standes, resp. des Amts-Charakters
des Absenders unter dem Portofreiheits-Vermerk beglaubigt sein.