Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Sr.  Durchlaucht  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis,  sowie  den  fürstenmäßigen
  Mitgliedern  des  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Hauses  wird  das  Briefund
  Fahrpost-Porto-Freithum  in  demselben  Umfange  gewährt,  wie  solches  den
Mitgliedern  der  Norddeutschen  Regenten-Häuser  zusteht.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Fahrpost-Sendungen  zwischen  den
Hohenzollernschen  Landen  und  den  übrigen  Theilen  des  Norddeutschen  Postgebiets
  keine  Anwendung.  (Vergl.  Art.  1  7.)

Art.  2.

In  Angelegenheiten  des  Reichstags  des  Norddeutschen  Bundes  sind
innerhalb  des  Norddeutschen  Postgebiets  alle  diejenigen  Briefe  (mit  Einschluß  der
Kreuz=  und  Streifband-Sendungen)  und  Aktensendungen  portofrei,  welche  entweder

a)  an  den  Reichstag  oder  dessen  Präsidenten  adressirt  sind  oder

b)  von  dem  Reichstag  abgesendet  werden.  Im  letzteren  Fall  (zu  b)  ist  erforderlich,
  daß  die  Sendungen  als  „Reichstags-Angelegenheit“  bezeichnet  und
mit  dem  Siegel  des  Reichstags  verschlossen  sind.

Wegen  der  Fahrpost-Sendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen  Landen  und
anderen  Theilen  des  Norddeutschen  Postgebiets  vergl.  Art.  17.

Art.  3.

Die  von  unmittelbaren  Staats=  oder  Bundes-Behörden,  mit  Einschluß  der
solche  Behörden  vertretenden  einzelnen  Beamten,  in  reinen  Staats-=  oder  Bundes-Dienstangelegenheiten
  abgesandten  oder  an  sie  eingehenden  Korrespondenz-,
  Geld=  und  Packet-Sendungen  sind  portofrei  im  ganzen  Norddeutschen
Posigebiet,  mit  Ausnahme  der  Fahrpost--Sendungen  zwischen  den  Hohenzollernschen
Landen  und  anderen  Theilen  des  Norddeutschen  Postgebiets.  (Vergl.  Art.  17.)

Zur  Anerkennung  dieser  Porto-Freiheit  durch  die  Postanstalten  ist  erforderlich,
  daß  die  Sendungen:

a)  mit  amtlichem  Siegel  oder  Stempel  verschlossen  und

b)  auf  der  Adresse  mit  dem  Portofreiheits-Vermerk  als  „Bundes-Dienstsache“,
  „Militaria“,  „Marine-Sache“,  „Staats-Dienstsache“,  „Königliche
Dienstsache“,  „Großherzogliche  2c.  Dienstsache“,  „Postsache“,  „Telegraphen-Sache“,
  „Zeitungssache“,  „Zollvereins  =  Sache“,  oder  mit  einer  anderen  entsprechenden
  Bezeichnung  versehen  sind;

auch  müssen

c)  diejenigen  Sendungen,  welche  nicht  von  einer  Behörde  oder  einem  die  Stelle
einer  Behörde  vertretenden  einzelnen  Beamten  ausgehen,  durch  eigenhändige
Namensunterschrift  nebst  Angabe  des  Standes,  resp.  des  Amts-Charakters
des  Absenders  unter  dem  Portofreiheits-Vermerk  beglaubigt  sein.