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Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, sowie den fürsten-
mäßigen Mitgliedern des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses wird das Brief-
und Fahrpost-Porto-Freithum in demselben Umfange gewährt, wie solches den
Mitgliedern der Norddeutschen Regenten-Häuser zusteht.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Fahrpost-Sendungen zwischen den
Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postge-
biets keine Anwendung. (Vergl. Art. 1 7.)
Art. 2.
In Angelegenheiten des Reichstags des Norddeutschen Bundes sind
innerhalb des Norddeutschen Postgebiets alle diejenigen Briefe (mit Einschluß der
Kreuz= und Streifband-Sendungen) und Aktensendungen portofrei, welche entweder
a) an den Reichstag oder dessen Präsidenten adressirt sind oder
b) von dem Reichstag abgesendet werden. Im letzteren Fall (zu b) ist er-
forderlich, daß die Sendungen als „Reichstags-Angelegenheit“ bezeichnet und
mit dem Siegel des Reichstags verschlossen sind.
Wegen der Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und
anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets vergl. Art. 17.
Art. 3.
Die von unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörden, mit Einschluß der
solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, in reinen Staats-= oder Bun-
des-Dienstangelegenheiten abgesandten oder an sie eingehenden Kor-
respondenz-, Geld= und Packet-Sendungen sind portofrei im ganzen Norddeutschen
Posigebiet, mit Ausnahme der Fahrpost--Sendungen zwischen den Hohenzollernschen
Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets. (Vergl. Art. 17.)
Zur Anerkennung dieser Porto-Freiheit durch die Postanstalten ist erforder-
lich, daß die Sendungen:
a) mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen und
b) auf der Adresse mit dem Portofreiheits-Vermerk als „Bundes-Dienst-
sache“, „Militaria“, „Marine-Sache“, „Staats-Dienstsache“, „Königliche
Dienstsache“, „Großherzogliche 2c. Dienstsache“, „Postsache“, „Telegraphen-
Sache“, „Zeitungssache“, „Zollvereins = Sache“, oder mit einer anderen ent-
sprechenden Bezeichnung versehen sind;
auch müssen
c) diejenigen Sendungen, welche nicht von einer Behörde oder einem die Stelle
einer Behörde vertretenden einzelnen Beamten ausgehen, durch eigenhändige
Namensunterschrift nebst Angabe des Standes, resp. des Amts-Charakters
des Absenders unter dem Portofreiheits-Vermerk beglaubigt sein.