Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, sowie den fürsten- 
mäßigen Mitgliedern des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses wird das Brief- 
und Fahrpost-Porto-Freithum in demselben Umfange gewährt, wie solches den 
Mitgliedern der Norddeutschen Regenten-Häuser zusteht. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Fahrpost-Sendungen zwischen den 
Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postge- 
biets keine Anwendung. (Vergl. Art. 1 7.) 
Art. 2. 
In Angelegenheiten des Reichstags des Norddeutschen Bundes sind 
innerhalb des Norddeutschen Postgebiets alle diejenigen Briefe (mit Einschluß der 
Kreuz= und Streifband-Sendungen) und Aktensendungen portofrei, welche entweder 
a) an den Reichstag oder dessen Präsidenten adressirt sind oder 
b) von dem Reichstag abgesendet werden. Im letzteren Fall (zu b) ist er- 
forderlich, daß die Sendungen als „Reichstags-Angelegenheit“ bezeichnet und 
mit dem Siegel des Reichstags verschlossen sind. 
Wegen der Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und 
anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets vergl. Art. 17. 
Art. 3. 
Die von unmittelbaren Staats= oder Bundes-Behörden, mit Einschluß der 
solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, in reinen Staats-= oder Bun- 
des-Dienstangelegenheiten abgesandten oder an sie eingehenden Kor- 
respondenz-, Geld= und Packet-Sendungen sind portofrei im ganzen Norddeutschen 
Posigebiet, mit Ausnahme der Fahrpost--Sendungen zwischen den Hohenzollernschen 
Landen und anderen Theilen des Norddeutschen Postgebiets. (Vergl. Art. 17.) 
Zur Anerkennung dieser Porto-Freiheit durch die Postanstalten ist erforder- 
lich, daß die Sendungen: 
a) mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen und 
b) auf der Adresse mit dem Portofreiheits-Vermerk als „Bundes-Dienst- 
sache“, „Militaria“, „Marine-Sache“, „Staats-Dienstsache“, „Königliche 
Dienstsache“, „Großherzogliche 2c. Dienstsache“, „Postsache“, „Telegraphen- 
Sache“, „Zeitungssache“, „Zollvereins = Sache“, oder mit einer anderen ent- 
sprechenden Bezeichnung versehen sind; 
auch müssen 
c) diejenigen Sendungen, welche nicht von einer Behörde oder einem die Stelle 
einer Behörde vertretenden einzelnen Beamten ausgehen, durch eigenhändige 
Namensunterschrift nebst Angabe des Standes, resp. des Amts-Charakters 
des Absenders unter dem Portofreiheits-Vermerk beglaubigt sein.
	        
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