Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Feldwebeln, wenn sie offen oder unter dem Siegel der Orts-Polizei- 
behörde versendet werden, 
Landwehr= und Seewehr-Pässe bei Rücksendung durch die Bezirks- 
Feldwebel an die Landwehr= und Seewehr-Männer; 
7) in Angelegenheiten der Militair-Ehrengerichte die dienstlichen Kor- 
respondenz= und Aktensendungen, auch bei ihrer Zirkulation unter Offizieren 
außer Dienst und beurlaubten Landwehr-Offizieren. Hierbei muß die Ver- 
sendung unter Streif= oder Kreuz-Band erfolgen, oder ein offener besie- 
gelter Begleitschein beiliegen, aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen. 
und der Name jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen 
bestimmten Offiziers zu ersehen ist. 
Meß-Instrumente zwischen dem topographischen Büreau zu Berlin und 
den mit Vermessungen beauftragten Offizieren können in dringenden Fällen 
posttäglich bis zum Gewicht von 100 Pfund portofrei befördert werden. 
Zur Anerkennung der Porto-Freiheit der nach Maßgabe dieses Artikels porto- 
freien Sendungen durch die Postanstalten gelten im Allgemeinen die im Art. 3 
gegebenen Vorschriften, und ist insbesondere die Bezeichnung „Militaria“ und 
„Marine-Sache“ auch für die nach Maßgabe des gegenwärtigen Artikels portofreien. 
Sendungen ausreichend. Für die portofreie Beförderung der unter Nr. 5 a be- 
zeichneten Gesuche von Invaliden ist erforderlich, daß eine derartige Sendung mit 
dem Siegel des Bezirks-Feldwebels oder Ortsvorstandes oder einer anderen Be- 
hörde verschlossen, und der Name und die Eigenschaft des Invaliden auf der Adresse 
bezeichnet und beglaubigt ist. 
Auf Fahrpost-Sendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und anderen 
Theilen des Norddeutschen Postgebiets finden die Bestimmungen dieses Artikels keine 
Anwendung. (Vergl. Art. 17.) 
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Art. 7. 
Folgende Militair-Anstalten sollen bis auf Weiteres im Norddeutschen Posi- 
gebiet Porto-Freiheit genießen: 
I. die nachstehenden Militair-Waisen-Anstalten: 
a) das Potsdamer Große Militair-Waisenhaus, 
b) das Militair-Mädchen-Waisenhaus zu Pretssch, 
c) das Militair-Knaben= Erziehungs = Institut zu Annaburg (R.-Bez. 
Merseburg), 
d) das Katholische Waisenhaus zu Erfurt, 
e) das St. Hedwigstift zu Löwenberg in Schlesien, 
) das Kloster zu Liebenthal (R.-B. Liegnitz),
	        
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